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bedingt. So schützt das deutsche Recht (§ 51, siehe Seite 38) den Ausländer nur für solche Werke, welche ausschließlich oder zuerst in Deutschland erschienen sind. Ueber den Begriff „Erscheinen“, siehe Seite 25. Da die meisten Werke der bildenden Künste nicht vervielfältigt werden, also nicht „erscheinen“, so sind Ausländer für diese Werke nicht geschützt. Der Unterschied zwischen verletztem Inländer und Ausländer fällt endlich auch dann weg, wenn der Heimatsstaat des Ausländers einen Urheberschutzvertrag mit Deutschland hat, oder zur Berner Konvention gehört. (Siehe Seite 39).

Unterschied zwischen Strafe und Buße.

Das Ziel des Strafverfahrens ist

1. Die Bestrafung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe bis zu 3000 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Monaten tritt (§ 32);

2. Daneben auf besonderes Verlangen des sich als Nebenkläger anschließenden Antragstellers eine an ihn zu zahlende Buße bis zu 6000 Mark (§ 35). Buße und Strafe sind darin verschieden, daß die Geldstrafe an den Staat fällt und an deren Stelle im Falle des Unvermögens Freiheitsstrafe tritt, während die Buße eine an den Verletzten zu zahlende Entschädigung ist, die nicht in Freiheitsstrafe umgewandelt, sondern nur wie ein zivilgerichtliches Urteil in das Vermögen des Schuldners vollstreckt wird, so daß also damit nichts zu machen ist, wenn der Schuldner nichts hat. Wird vom Gericht auf eine Buße erkannt, so ist ein weiterer Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, auch wenn sie geringer ist, als der Verletzte beantragt hatte. Auch ist ihr Höchstbetrag 6000 Mark. Fühlt sich also der Strafantragsteller um viel mehr als 6000 Mark geschädigt, so beantrage er im Strafverfahren die Bestrafung des Täters und die Vernichtung der nachgebildeten Exemplare, der Platten usw. und verfolge den Entschädigungsanspruch im Zivilprozeß;

3. Die Vernichtung der vorrätigen Exemplare und zur Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Abgüsse usw. usw. (§§ 37 ff.)

Nachbildungen, die schon in Privatbesitz gutgläubiger Dritter übergegangen sind, können nicht mehr eingezogen werden.

Strafantrag.

Zur Einleitung des Strafverfahrens bedarf es eines Strafantrages, der an das zuständige Gericht oder die dabei befindliche Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsorgane, die Polizeibehörde, zu richten ist. Zweckmäßig wird er an die Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht und in der Eingabe gleichzeitig der Strafantrag begründet, also der Sachverhalt geschildert und die nötigen Beweismittel angegeben.