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II. Die gerichtliche Verfolgung der Verletzung des Kunstschutzes. Auswahl zwischen Strafverfolgung und Zivilprozeß.

Nachdem im vorstehenden Kapitel das neue Kunstschutzgesetz im Gesetzestext abgedruckt und erläutert worden ist, dürfte es sich empfehlen, für die gerichtliche Verfolgung von Verletzungen die nachfolgende Uebersicht über die verschiedenen Arten des Verfahrens zu geben.

Ist dem Täter vorsätzliche Verletzung zu beweisen, so kann er zivilrechtlich oder strafrechtlich nach Auswahl des Verletzten belangt werden.

Hat er nur fahrlässig gehandelt, so kann er nur zivilrechtlich belangt werden. Ist auch keine Fahrlässigkeit zu beweisen, so kann nur die Vernichtung der widerrechtlichen Exemplare und Einrichtungen zivilrechtlich oder strafrechtlich verfolgt und die Herausgabe der Bereicherung, sowie das Verbot weiterer Verletzung zivilrechtlich erstritten werden.

a) Verfolgung im Strafprozeß. Ausland.

Nach § 3 und 4 des deutschen Strafgesetzbuches können vor deutschen Gerichten nur solche Urheberverletzungen verfolgt werden, die in Deutschland, gleichgültig, ob von einem deutschen oder einem ausländischen Täter begangen wurden; die im Anstände begangenen Urheberverletzungen hingegen nur dann, wenn der Täter ein Deutscher und die Tat auch nach den Gesetzen des Auslandes mit Strafe bedroht war. Stellt das ausländische Recht den verletzten Ausländer dem Inländer gleich, wie das österreichische Urhebergesetz vom 26./12. 1895, das alle in Oesterreich erschienenen Werke schützt, so ist es gleichgültig, welcher Nationalität der Verletzte war. Die meisten Rechte schützen aber den Ausländer nur