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sowie das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876.

Verletzungen des Urheberrechts, die vor dem 1. Juli 1907 geschehen sind, unterliegen der Beurteilung nach dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876.

Daß die §§ 17, 18 und 19 desselben nicht mit aufgehoben sind, geschah vorsichtigerweise, um noch etwa bestehende Privilegien aus früherer Landesgesetzgebung nicht zu verletzen. Solche werden aber schwerlich noch bestehen.