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unbillige Bestimmung.) Auf jedem Exemplar des geschützten Werkes muß der Vermerk Copyright by . . . . (Name) stehen.

Ist die gesetzliche Dauer des Urheberrechts in beiden Ländern verschieden, so hat das fragliche Werk nur Anspruch auf die kürzere Frist, z. B. Deutschland hat einen dreißigjährigen Schutz, Frankreich einen fünfzigjährigen, demnach kann ein deutscher Künstler in Frankreich und ein französischer in Deutschland nur dreißig Jahre geschützt werden.

Wird ein deutscher Künstler von einem Ausländer im Ausland an seinem Urheberrecht verletzt, so muß er den Täter vor dem ausländischen Gerichte in dessen Prozeßform verfolgen, hierbei wird er ohne Hilfe des deutschen Gesandten oder Konsuls schwerlich zu Recht kommen.

Internationale Vereinbarung betreffend Gerichtskosten und Armenrecht.

Im Falle er zur Klage im Zivilprozeß schreiten muß, sei hier auf die internationale Vereinbarung vom 14. November 1896 aufmerksam gemacht, wonach Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Belgien, Niederlande, Schweiz, Luxemburg, Spanien, Portugal, Italien und Dänemark, bezüglich der Erteilung des Armenrechts und der vorschußweisen Erhebung von Gerichtskosten sich Gegenseitigkeit einräumen, so daß also in Deutschland der bisher vom Ausländer erhobene dreifache Gerichtskostenvorschuß wegfällt und umgekehrt ein Deutscher, der in einem der obigen Vertragsstaaten einen Rechtsstreit führt, bezüglich der Gerichtskosten einem Inländer gleich steht.

§ 52. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.

Die Bestimmung ist eingeführt zur Wahrung einheitlicher Rechtsprechung, da sonst in Bundesstaaten mit einem obersten Landgericht (Bayern) der Prozeß in der Revisionsinstanz nicht ans Reichsgericht ginge, sondern an das oberste Landgericht.

Übergangsbestimmungen.

§ 53. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkraftretens dieses Gesetzes geschützt ist, bestimmen