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veröffentlicht werden (mehr konnte ich bis heute nicht ermitteln). Es wird nun fortgesetzt Aufgabe der Künstlerschaft sein, darauf zu drängen, daß in den einzelnen Bundesstaaten baldigst die Mitglieder ernannt und von den Gerichten angerufen werden.

Ein Zwang zur Einholung des Gutachtens der Sachverständigenkammern besteht für die Gerichte nicht; es kann daher auf die Unterlassung keine Revision begründet weiden. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 5, Seite 79 und 22, Seite 258.)

Die Sachverständigenkammern sind nur auf Anrufen beider Parteien befugt und verpflichtet als Schiedsgericht zu fungieren. Das Verfahren richtet sich alsdann nach den § 1025 bis 1048 der Zivilprozeßordnung. Gutachten auf Ansuchen einer Privatperson oder anderer Behörden als Gerichte und Staatsanwaltschaften zu erstatten, sind sie nicht befugt; sie können keine Strafen oder Bußen verhängen, sondern nur über Schadenersatz und Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen, oder Uebernahme derselben gegen Vergütung (§ 38) entscheiden. Ihr Spruch ist gleich einem rechtskräftigen Urteil.

§ 47. Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung stattgefunden hat.

Unterschied zwischen Verjährung und Strafantragsfrist.

Die Verjährung einer strafbaren Handlung läuft, auch wenn der Verletzte von der Straftat keine Kenntnis erhalten. Erhält er diese Kenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist, so ist überhaupt ein Schadenersatzanspruch und Strafverfolgung nicht mehr möglich, und es bleibt alsdann nach § 50 nur der Antrag auf Vernichtung noch vorhandener Exemplare und Vorrichtungen. Aber auch innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, wenn der Verletzte nicht den Strafantrag binnen drei Monaten stellt in den Fällen, wo der Strafantrag erforderlich ist (siehe § 41).

Die Verbreitung hat stattgefunden, wenn die Vervielfältigungsexemplare einem nichtbeteiligten Dritten übergeben sind. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 11, Seite 333.) Siehe Anmerkung zu § 15.