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Verletzten eine Vergütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.

Die Anordnung, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, hat die Wirkung, daß die nunmehr verbreiteten Exemplare nicht vernichtet werden dürfen, auch dann, wenn in dem das Verfahren abschließenden Urteil die einstweilige Anordnung wieder zurückgenommen und der Antrag des Eigentümers aus § 45 abgelehnt wird.

§ 46. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.
Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Schadenersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen, sowie über die Zuerkennung des im § 38 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden.

Sachverständigenkammern.

Sowohl im Straf- wie im Zivilprozeß entscheidet der Richter auf Grund der freien richterlichen Ueberzeugung; er ist nicht an die Aussage eines Zeugen oder die Erklärung eines Sachverständigen gebunden. Da aber den Organen der Rechtspflege nicht alle möglichen Fachkenntnisse zugemutet werden können, die in einem Rechtsstreite zur richterlichen Beurteilung der Streitsache nötig sind, so pflegen in geeigneten Fällen Sachverständige (Experten) vom Gericht ernannt zu werden, um ihm die technischen Kenntnisse zu ersetzen.