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daher auch nicht auf Vernichtung erkannt werden, es sei denn, daß er beim Erwerb die Rechtswidrigkeit kannte, hier würde die Vernichtung und Bestrafung gegen ihn als Gehilfen oder Anstifter betrieben und auch auf Grund des § 823 B.G.B. Schadenersatz verlangt werden können.

Bei Bauwerken kann nicht auf Vernichtung erkannt werden, weil dadurch Rechte Dritter gefährdet werden könnten. Hier hat der Verletzte nur Anspruch auf Bestrafung, Herausgabe der Bereicherung und Schadenersatz. Zu den Bauwerken gehören nicht die Pläne und Entwürfe.

Uebernahme statt Vernichtung.

§ 38. Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.

Abwendung der Vernichtung durch eine Vergütung.

§ 39. Unterliegt auf Grund des § 37, Absatz 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
Auf die Vernichtung eines den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider verbreiteten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden diese Vorschriften keine Anwendung.