Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/44

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


Unterschied zwischen Strafe und Buße.

Buße und Strafe sind darin verschieden, daß die Geldstrafe an den Staat fällt und an deren Stelle im Falle des Unvermögens Freiheitsstrafe tritt, während die Buße eine an den Verletzten zu zahlende Entschädigung ist, die nicht in Freiheitsstrafe umgewandelt, sondern nur wie ein zivilgerichtliches Urteil in das Vermögen des Schuldners vollstreckt wird, so daß damit nichts zu machen ist, wenn der Schuldner nichts hat. Wird vom Gericht auf eine Buße erkannt, so ist ein weiterer Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, auch wenn sie geringer ist, als der Verletzte beantragt hatte. Auch ist ihr Höchstbetrag 6000 Mark. Fühlt sich also der Strafantragsteller um viel mehr als 6000 Mark geschädigt, so beantrage er im Strafverfahren die Bestrafung des Täters und die Vernichtung der nachgebildeten Exemplare, der Platten usw. und verfolge den Entschädigungsanspruch im Zivilprozeß.

Um die Buße zu beantragen, muß sich der Verletzte dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren vorher oder gleichzeitig mit dem Bußeverlangen als Nebenkläger anschließen.

Die Anschlußerklärung ist bei Gericht schriftlich einzureichen.

Der Antrag auf Zuerkennung einer Buße kann bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz gestellt werden. Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen, ein zurückgenommener Antrag nicht erneuert werden.

Der Anspruch auf Buße kann von den Erben des Verletzten nicht erhoben oder fortgesetzt werden (Strafprozeßordnung 435 u. ff.).

Ist auf eine geringere Buße erkannt, als der Verletzte beantragt hatte, so kann er hiergegen wohl die Rechtsmittel im Strafprozeß, Berufung und Revision, einlegen, nicht aber nach rechtskräftigem Strafurteil im Zivilprozeß weiteren Schadenersatz fordern.

§ 36. Die in den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt wird.

Vernichtung.

§ 37. Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur