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abgeschlossene Teile eines solchen. Zu den Werken des § 28 gehören periodische Kunstzeitschriften, Kalender und dergleichen.

§ 29. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist.

Die Schutzfrist ist eine Kalenderfrist; sie läuft erst mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf den Tod des Urhebers oder des ersten Erscheinens seines Werkes folgt.

Betreffend „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.

§ 30. Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat.

Ueber den Begriff „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.

Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen.

§ 31. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Vorsatz. Fahrlässigkeit.

Unter Vorsätzlichkeit versteht man die Vornahme einer Handlung, von deren Rechtswidrigkeit man überzeugt ist; nach § 276 des B.G.Bs. handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Unter Fahrlässigkeit versteht man die Versäumung der Pflicht, sich über die Herkunft eines Originals, welches man nachbilden will, zu erkundigen. Wenn z. B. ein Kunstschüler im Vertrauen, daß es nicht herauskommt, von dem Gemälde eines lebenden Meisters eine Kopie malt und verkauft, so ist das vorsätzliche Nachbildung; hat er den Namen des Malers nicht gekannt, sich aber auch nicht darum gekümmert, ob er ihn kopieren dürfe, so ist das fahrlässige Nachbildung. In den Urteilen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 50, Seite 268, Bd. 6, S. 272,