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Die für anonyme Werke unter dem früheren Kunstschutzgesetze vorgesehene Eintragsrolle beim Stadtrat zu Leipzig ist als unpraktisch und überflüssig abgeschafft.

Wann ist ein Werk erschienen?

Unter Erscheinen versteht man die Herausgabe eines Werkes im Buch- und Kunsthandel, nicht aber die Ausstellung oder Vorführung desselben. Bei Oelgemälden und den meisten plastischen Werken, die nicht in mehrfachen Exemplaren gleichzeitig hergestellt werden, ist der Begriff „Erscheinen“ nicht anwendbar.

§ 26. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.

Zu dem Begriff „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.

Den Photographien sind gleich die Erzeugnisse eines der Photographie ähnlichen Verfahrens (§ 3 dieses Gesetzes).

§ 27. Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.
§ 28. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Abteilungen bestehen, sowie bei fortlaufenden Blättern oder Heften wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen.
Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet.

Was sind Hefte, Lieferungen, Bände?

Hefte sind kleinere Teile eines fortlaufenden Werkes; Lieferungen größere, nichtgeschlossene Teile eines fortlaufenden Werkes, Bände größere