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Höheres Kunstinteresse.

Nur zum Zwecke künstlerischer Studien und Leistungen ist die Ausnahme Nr. 4 gestattet, nicht zu Unterhaltungs- oder geschäftlichen Zwecken, z. B. nicht als Illustration in einer Zeitschrift, als Etikett usw.

Worin

das berechtigte Interesse des Abgebildeten

und seiner Angehörigen (nach § 22 der Ehegatte, Kinder und Eltern) bestehen soll, hätte das Gesetz deutlicher erklären sollen. Bei den Verhandlungen wurde der Fall erwähnt, daß jemand in Gesellschaft einer ihm unangenehmen Person, z. B. der Abgeordnete Richter neben Ahlwardt dargestellt würde. Ein fernerer Fall wäre z. B. wenn der Abgebildete durch letztwillige Verfügung die Schaustellung seines Bildes verboten hätte.

§ 24. Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten, sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Behörden sind Gerichte und Verwaltungsbehörden. Einer richterlichen Verfügung wie bei der Beschlagnahme und Verhaftung bedarf es nicht. Ein solcher Vorschlag wurde vom Reichstag abgelehnt.

Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes.

§ 25. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind.
Steht einer juristischen Person nach §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Absatz 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es hervorgebracht hat.

Mit 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers läuft die Schutzfrist auch für Werke ab, die erst nach seinem Tode erschienen sind. Dasselbe ist auch bei anonymen und pseudonymen Werken der Fall.