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vorgenommen wird. Jedoch sind Uebertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Aenderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.

Werden andere Aenderungen als die im § 21 gestatteten vorgenommen, so ist die ganze Vervielfältigung unerlaubt und macht den Täter schadenersatzpflichtig und strafbar.

§ 22. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Das Recht am eignen Bilde.

Die Paragraphen 22, 23 und 24 behandeln die Frage der Verbreitung und öffentlichen Schaustellung eines Bildnisses, nicht aber auch die Frage, ob und wann ohne oder gar gegen den Willen der dargestellten Person ein Bildnis hergestellt werden darf. Beide Fragen fallen unter den Begriff des Rechtes am eignen Bilde. Während die §§ 22, 23 und 24 die Verbreitung und Ausstellung eines Bildes erschöpfend regeln, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Berechtigung zur Herstellung eines Bildes, insbesondere, ob man das Recht hat Personen zu zeichnen, zu photographieren und als Karikatur zu bringen.

Schon lange vor dem jetzigen Kunstschutzgesetz wurde diese Frage angeregt durch eine 1896 erschienene Schrift Keyßners „Das Recht am eignen Bilde“. Weiter behandelten die Frage Cohn, Olshausen und Kohler; auch mehrere Entscheidungen höherer Gerichte liegen vor, insbesondere ein Urteil des Reichsgerichts vom 28. Dezember 1899 (Zivilsachen, Band 45, Seite 179). Durch Urteil des Landgerichts Hamburg waren zwei beklagte Photographen verurteilt, Platten und Reproduktionen der von ihnen aufgenommenen Photographie der Leiche des Fürsten