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§ 17. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.

Die verschiedenen Arten verbotener Nachbildung.

Während nach dem Gesetz vom 10. Januar 1876 die Photographie nur gegen mechanische Vervielfältigungen geschützt war, ist sie es jetzt gegen jedes Verfahren, auch die künstlerischen Reproduktionsarten (Kupferstich, Radierung).

Das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 zählte als Fälle, die auch als verbotene Nachbildung anzusehen seien, auf:

anderes Verfahren

1. Wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet ist, als beim Originalwerk, z. B. statt Oel-, Pastell- oder Aquarellmalerei, statt Bildhauerarbeit Bronzeguß usw.

Mittelbare Kopie.

2. Wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Darstellung desselben geschaffen wird, z. B. nach einer Kopie eines Gemäldes wird eine weitere Kopie gemacht oder nach der Photographie eines Gemäldes wiederum ein Gemälde.

Nachbildung an einem Bauwerk oder Erzeugnis der Industrie.

3. Wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke, oder Manufakturen befindet, z. B. wenn eine Marmorgruppe von einem anderen als Giebelschmuck oder ein Oelgemälde als Weberei in einem Gardinenstoff oder in einem Teppich wiedergegeben wird.

Verstöße gegen den Verlagsvertrag.

4. Wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfältigung veranstalten.

5. Wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes anfertigen läßt, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. Dieselben Fälle sind auch unter der Herrschaft des neuen Kunstschutzgesetzes unerlaubte Nachbildung.

§ 18. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.