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Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervorbringt, hat die im Absatz 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben.

Der Urheber hat drei Rechte, die ihm ausschließlich zustehen, das Recht der Vervielfältigung, der gewerbsmäßigen Verbreitung und der gewerbsmäßigen Vorführung.

Unterschied zwischen Vervielfältigung und Nachbildung.

Unter Vervielfältigung versteht man die Wiedergabe (Reproduktion) des Originals in mehrfachen Exemplaren, insbesondere auf mechanischem Wege; unter Nachbildung (Kopie) die wesentlich identische Wiedergabe des Originals (Dambach, „Das Urheberrecht“, Seite 42).

Abweichungen vom Original, in der Größe, in den Farben und dergleichen, ändern daran nichts, da sie keine eigene Tätigkeit des Nachahmers darstellen; man nennt sie versteckte Kopien.

Begriff der Verbreitung.

Unter Verbreitung versteht man jede Handlung, durch welche eine Darstellung anderen zugänglich gemacht wird, nicht aber die Schaustellung. Streitig ist, ob Vorzeigen oder Mitteilung an eine einzige Person genügt. Das Reichsgericht fordert eine Mehrheit von Personen. Urteil in Strafsachen Band 9, Seite 292.

Gewerbsmäßige Verbreitung und Vorführung liegt vor, wenn sie zum fortgesetzten Gelderwerb geschieht.

Optische Einrichtungen sind zum Beispiel der Kinematograph, Biograph, lebende Bilder.

Die Ausstellung des Originals ist keine Verbreitung; daher die öffentliche Ausstellung eines Bildes auch ohne Einwilligung des Malers erlaubt.

Der zweite Absatz des § 15 gibt den Kupferstichparagraph (§ 7) des früheren Kunstschutzgesetzes wieder. Auch im Reproduktionsverfahren können neue künstlerische Schöpfungen entstehen; mancher Kupferstich ist berühmter und wertvoller als das Gemälde, nach welchem er hergestellt ist. Der Kupferstecher hat also ein Urheberrecht an seinem Kupferstich. Aehnlich verhält es sich mit der Photographie und den ihr ähnlichen Verfahren. Es empfiehlt sich daher für den Kupferstecher, Photographen, Autotypisten usw., der das Werk eines noch lebenden Meisters vervielfältigen will, zuerst einen Vertrag mit dem Urheber zu schließen.