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Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist.
Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in solche Formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt sind.

Zwangsvollstreckung ins Urheberrecht.

An diese Beschränkungen eines die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers ist auch der Vermieter der Wohnung oder des Ateliers und der Konkursverwalter über das Vermögen des Künstlers gebunden.

Endlich sei hier des § 811, Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gedacht, wonach die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände beim Künstler nicht pfändbar sind, daher auch vom Vermieter und Konkursverwalter frei gelassen werden müssen.

Unter Gegenständen sind nach der Reichsgerichtsentscheidung in Zivilsachen Band 35, Seite 382 nur die Geräte, nicht auch Vorräte an Farben und Materialien zu verstehen.

Alle diese Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn die der Zwangsvollstreckung gesetzlich entzogenen Gegenstände einem Gläubiger vertraglich zum Faustpfand gegeben sind; zum Faustpfand kann auch ein unentbehrlicher Gegenstand gegeben werden; die Faustpfandbestellung ist aber nur gültig, wenn dem Eigentümer der Besitz entzogen wird, und wenn ihn der Gläubiger selbst oder ein Dritter ausübt, bei dem die Sache deponiert ist.

Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers.

§ 15. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen.