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Durch den Eigentumserwerb (Kauf, Bestellung) an Kunstwerken erwirbt man nicht das Urheberrecht; der Künstler darf daher das verkaufte Werk nachbilden oder einem Dritten das Urheberrecht daran einräumen. Will also der Käufer sich vor der Wiederholung desselben Gegenstandes sichern, so muß er’s sich vom Künstler durch besonderen Vertrag, am besten unter Festsetzung einer Konventionalstrafe für jede Zuwiderhandlung, versprechen lassen. Eine Ausnahme bilden Porträts und Porträtbüsten. Hier geht das Urheberrecht auf den Besteller über. Wer Besteller ist, siehe Anmerkung zu § 18.[WS 1]

§ 11. Ueber einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen wird, darf der Urheber anderweit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll.
Ueber einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.
Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht.

Ueber den Begriff Sammelwerk siehe oben § 6.

Ein periodisches Sammelwerk ist ein solches, das in bestimmten Zeitabschnitten (täglich, wöchentlich, monatlich) erscheint: Zeitungen, Zeitschriften, Kalender usw.

§ 12. Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorzunehmen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: § 218, wohl gemeint: § 18