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Im Falle sich die Arbeiten mehrerer Urheber nicht räumlich trennen lassen (ideelle Gemeinschaft), besteht unter den Miturhebern, wenn sie ihr Verhältnis nicht durch Vertrag geregelt haben, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 741 bis 758 regelt.

Jeder erhält gleichen Anteil von den Erträgen, jeder kann seinen Anteil an Dritte übertragen, jeder kann alsbaldige Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Dritten gegenüber kann jeder selbständig und allein die Urheberrechte wahren. Dagegen können über das Urheberrecht im Ganzen nur alle gemeinschaftlich verfügen, z. B. einen Verkauf vornehmen oder Verlagsvertrag schließen. Vor solchen Gemeinschaften ist zu warnen; sie tragen den Keim von Mißhelligkeiten in sich.

§ 9. Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.

Monogramm.

Trägt ein Werk einen Namen oder ein Monogramm, so wird vermutet, daß die dadurch bezeichnete Person der Urheber ist. Letztere braucht also bei der Wahrnehmung der Urheberrechte keine weiteren Beweise der Urheberschaft zu erbringen; doch ist der Gegenbeweis zulässig, daß ein anderer der Urheber sei.

Pseudonyme und anonyme Werke.

Bei pseudonymen Werken (die unter anderem als dem wirklichen Namen des Urhebers erscheinen) und bei anonymen Werken (die ohne einen Urhebernamen erscheinen) ist der Herausgeber, und falls ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger, auch wenn dieser auf dem Werke nicht angegeben ist, zur Wahrnehmung der Urheberrechte berechtigt; also auch dann, wenn der wegen Urheberverletzung Verfolgte den Beweis erbringt, wer der wirkliche Urheber ist.

§ 10. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.