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existierenden Madonnenbilder, um daran die Entwickelung der Kunst zu zeigen.

Da der Herausgeber des Sammelwerkes nur für das Werk als Ganzes als Urheber gilt, so behalten die Urheber der einzelnen Beiträge ihre Rechte, wenn sie dieselben nicht durch Vertrag auch dem Herausgeber übertragen. Daher wird das Urheberrecht des Herausgebers durch unerlaubten Nachdruck eines Einzelbeitrags nur dann verletzt, wenn auch die geistige Sammeltätigkeit des Herausgebers mit verwertet worden ist. So entschieden vom Reichsgericht, Band 38 in Strafsachen, Seite 241.

In dergleichen Fällen empfiehlt es sich daher, daß die Urheber des Einzelbeitrags und des Sammelwerks gemeinschaftlich die Nachbildung verfolgen.

§ 7. Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder mit einem geschützten Muster verbunden wird.

Ein Werk der Künste kann mehrere Urheber haben:

a) entweder räumlich getrennt, z. B. wenn bei einer Gruppe sich mehrere Künstler in die Einzelfiguren teilen, oder jeder malt einen besonderen Flügel eines Triptychons, oder an einer Vase übernimmt der eine die Bildhauerarbeit, der andere die Malerei; oder wenn bildende Kunst und Photographie, oder eine von beiden mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder einem geschützten Muster verbunden werden, z. B. bei Titelblättern und Illustrationen in Büchern und Musikalien;
b) so, daß sie sich nicht, trennen lassen, also in ideeller Gemeinschaft.

In beiden Fällen kommt es zunächst auf den Vertrag an, der zwischen den Urhebern besteht, z. B. Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag.

Ist kein Vertrag geschlossen, dann regelt den Fall a) der § 7, den Fall b) der folgende § 8 unseres Gesetzes.

§ 8. Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.