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einem Zweifel zu begegnen, ob bei Entwürfen zu Kunstwerken auch etwa der § 1, Nr. 3 angezogen werden könne, ist obiger § 4 des Gesetzes aufgestellt.

§ 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.

Ueber den Begriff „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.

Juristische Personen als Urheber.

Urheber eines Werkes kann nur ein Mensch, eine physische Person sein. Im Rechtsverkehr existieren aber auch juristische Personen, das heißt Inbegriffe von Personen oder Vermögensrechten, die fingierter Weise als Rechtssubjekte behandelt werden, wie eine lebende Person.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind der Staat, in bezug auf Vermögensrechte Fiskus genannt, die Gemeinden, Kirchengesellschaften, Universitäten, Akademien usw.; juristische Personen des Privatrechts sind Handelsgesellschaften, besonders Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Wirtschaftsgenossenschaften und dergleichen.

Hat nun der Urheber das Werk im Auftrage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angefertigt und letztere es erscheinen lassen, ohne den Namen des Urhebers anzugeben, so wird, wenn nichts anderes mit dem Urheber vereinbart ist, die juristische Person (Staat, Gemeinde, Kirche usw.) als Urheber angesehen.

Will also der Urheber sein Recht wahren, so muß er auf dem Werke seinen Namen nennen oder einen diesbezüglichen Vertrag mit der öffentlichen Korporation schließen.

Ist eine Gesellschaft des Privatrechts der Herausgeber, so ist dies nicht nötig. Hier bleiben alle Rechte dem Urheber.

§ 6. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.

Was ist ein Sammelwerk?

Ein Sammelwerk ist die Zusammenstellung mehrerer getrennter Arbeiten nach leitenden Gesichtspunkten, z. B. die Wiedergabe sämtlicher