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Es geschah dies zu gleicher Zeit durch drei Gesetze:

1. das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876;
2. das Reichsgesetz vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung; und
3. das Reichsgesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. (Geschmacks-Muster-Gesetz.)

Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 wurde abgeschafft und ersetzt durch das viel präzisere und wirksamere Reichsgesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst mit Gesetzeskraft vom 1. Januar 1902 ab und blieb nur als Anhang zu den obigen drei Reichsgesetzen vom 9., 10. und 11. Januar 1876 zum Teil in Geltung, indem diese drei Gesetze bezüglich Entschädigung, Strafen, Verfahren und Verjährung auf die §§ 13–38 des Reichsgesetzes vom 10. Juni 1870 Bezug nahmen; aber auch das Gesetz vom 9. Januar 1876 ließ an Deutlichkeit und Wirksamkeit viel zu wünschen übrig, und die Organe der Künstlerschaft wirkten unermüdlich dafür, daß auch der bildenden Kunst endlich ein besseres Urhebergesetz beschert werde.

Diese Bemühungen sind von Erfolg gewesen; schon im Jahre 1902 erschien der Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Photographien. Danach wurde ein Gesetzentwurf zum Schutze der bildenden Künste aufgestellt. Beide wurden mit Sachverständigen aus Berufskreisen beraten; es drang die auch in anderen Staaten zum Gesetz gewordene, von den eigentlichen Künstlern aber noch immer bekämpfte Gleichstellung der Photographie mit der bildenden Kunst durch und führte zu dem Reichsgesetz vom 9. Januar 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Durch dieses Gesetz sind die vorgenannten Gesetze vom 9. und 10. Januar 1876 abgeschafft. Das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 hingegen besteht weiter.

Der wesentliche Fortschritt unseres gegenwärtigen Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 liegt in der Gleichstellung der Photographie, sowie der angewandten Kunst (Baukunst und Kunstgewerbe) mit der freien Kunst (Malerei, Bildhauerkunst und graphischen Künsten).

Das Verlagsrecht ist durch das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 geregelt; aber es bezieht sich nur auf literarische und musikalische Erzeugnisse,