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I. Das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907.

Geschichtliche Einleitung.

Nachdem schon im vormaligen Deutschen Bunde durch Beschlüsse vom Jahre 1837, 1841 und 1856 das Urheberrecht an Erzeugnissen der Literatur und Kunst im allgemeinen geregelt worden war, während es Sache der einzelnen Bundesstaaten blieb, auf dieser gemeinsamen Grundlage spezielle Gesetze zu erlassen, erging nach Gründung des norddeutschen Bundes, der im Artikel 4 der Verfassung unter anderen Materien auch den Schutz des „geistigen Eigentums“ seiner Gesetzgebung unterstellt, das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, welches nach Gründung des deutschen Reiches im Jahre 1878 zum Reichsgesetz erhoben wurde.

Ursprünglich hatte die Gesetzesvorlage einen besonderen Abschnitt (V) zum Schutze der bildenden Künste; derselbe war aber so dürftig, daß infolge lebhafter Agitation aus den Kreisen der Künstler dieser Abschnitt ganz gestrichen und der alsbaldigen Regelung in einem besonderen Gesetze vorbehalten wurde. Aber trotz vieler Petitionen dauerte es noch 5½ Jahre, bis auch der Kunst und dem Kunstgewerbe der versprochene Schutz zuteil wurde.