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Den Sitz des nächsten Konsulates kann man in den Geschäftskalendern finden.

J. Stempelpflicht bei Verträgen.

Bis jetzt blieb in Deutschland die Besteuerung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse, insbesondere die Stempelung von schriftlichen Verträgen, den einzelnen Bundesstaaten überlassen. Bei der großen Anzahl der deutschen Bundesstaaten kann ich nur für Preußen die Hauptstempelbestimmungen angeben und rate dem Künstler, in anderen Fällen sich bei der nächsten Steuerbehörde zu informieren.

In Preußen sind nach dem preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 stempelpflichtig Urkunden (schriftliche Verträge oder Briefe, welche dieselben ersetzen sollen, in solchen Fällen, wo die schriftliche Abfassung von Verträgen Verkehrssitte ist) über Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand in Preußen sich befindet, oder die in Preußen zu erfüllen sind, wenn der Wert des Gegenstandes 150 Mark übersteigt. Für die Zahlung der Stempelsteuer haften alle Teilnehmer als Gesamtschuldner, also die Unterzeichner des Vertrags und Besitzer oder Vorzeiger desselben, die ein rechtliches Interesse an demselben haben.

Der Stempel muß binnen zwei Wochen seit der Ausstellung (Datierung) der Urkunde entrichtet werden; zu diesem Zwecke lege man dem nächsten Steueramte die Urkunde innerhalb der 14 Tage vor, widrigenfalls alle Teilnehmer in eine Stempelstrafe verfallen, die dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels, bei Pachtverträgen und Vollmachten dem zehnfachen Betrage gleichkommt.

An Stempel wird erhoben:

bei Abtretung von Rechten (Zessionsverträgen) 1/50 Prozent, also 20 Pfennig von 1000 Mark;
bei Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträgen über Grundstücke 1 Prozent und bei beweglichen Sachen, also auch Kunstgegenständen, 1/3 Prozent des Wertes.

Mietverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen, z. B. ein Bild, 1/10 Prozent der jährlichen Nutzung.

Sicherstellung von Rechten, insbesondere Bürgschaften und Pfandbestellungen je nach dem Werte ½ bis 5 Mark.

Vollmachten je nach dem Werte ½ bis 20 Mark.