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Legiertes Silber, gehämmert oder gewalzt, unlegiertes Silber, wenn vergoldet oder mit Gold belegt, 100 Mark, Silberdraht, rund 100, geglättet oder geformt 200, vergoldet 250, Silbergespinst, wenn der Kern aus Seide besteht 800, wenn aus anderen Spinnstoffen 250 Mark pro Doppelzentner.

Waren aus Silber und Blattsilber 600 Mark pro Doppelzentner.

Schmuck und Luxusgegenstände aus unedlen Metallen (Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kupfer), fein gearbeitet und verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor usw., Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen, Kameen daraus, Waren aus unedlen Metallen, die als Schmuck getragen werden können, 175 Mark pro Doppelzentner.

Handels- und Meistbegünstigungsverträge.

Bei der Einfuhr aus Staaten, mit denen das Deutsche Reich Handelsverträge geschlossen hat, tritt an die Stelle des Tarifgesetzes der Vertragszoll.

Siehe die Namen der Vertragsstaaten und den Inhalt der zahlreichen Verträge in dem vom Reichsamt des Inneren herausgegebenen Buche „Die Handelsverträge des Deutschen Reiches“ (E. S. Mittler & Sohn, Berlin 1906).

Die ausländischen Kulturstaaten haben ähnliche Einfuhrzölle und insbesondere Zollfreiheit für Bücher, Bilder, Gemälde und Skulpturen. Eine Ausnahme machen die Vereinigten Staaten von Nordamerika, die zur Hebung ihrer jungen Kunstindustrie von Kunstgegenständen einen Einfuhrzoll erheben, und Italien, das ein bedingtes Ausfuhrverbot geschaffen hat, um seine weltberühmten Kunstschätze im Lande zu behalten.

Nach dem italienischen Gesetze vom 12. Juni 1902 werden von Kunstgegenständen und Altertümern, die ins Ausland gehen, für die ersten 5000 Lire 5 Prozent, für jede folgenden 2000 Lire Wert 2 Prozent erhoben. Der Wert wird durch eine behördliche Sachverständigenkommission festgestellt. Auch hat die Regierung das Recht, den Gegenstand zu diesem Preise zu erwerben. Ausgenommen von diesem Gesetze sind Baulichkeiten und Kunstwerke von lebenden Meistern oder einem unter 50 Jahre alten Bestehen.

Vorkommenden Falles muß sich der Künstler bezüglich der deutschen Zölle bei den deutschen Steuerämtern und bezüglich der ausländischen Zölle bei den Konsulaten des betreffenden Landes informieren.