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Kunst, Jahrgang II, Seite 11) empfohlenen Bedingungen verpflichten sich die Ausstellungen nur zur Feuerversicherung und haften für Beschädigung nur bei nachweisbar nachlässiger Behandlung seitens des Personals. Also die Gefahr des Diebstahls und absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung durch das Publikum, ferner die Gefahr des Hin- und Rücktransportes trägt der Künstler. Geht man selber Versicherungsverträge ein, so lese man genau die in der Polize enthaltenen Bedingungen durch; sie allein und nicht Erklärungen der Versicherungsagenten sind maßgebend. Gibt man den versicherten Wert zu hoch an, so bezahlt man zwecklos höhere Prämien, da man im Falle des Verlustes doch den wirklichen Wert nachweisen muß. Noch schlimmer ist die Angabe eines zu geringen Wertes, da in diesem Falle nur der entsprechende, nämlich durch die Versicherung gedeckte Teil des Schadens ersetzt wird. Vielfach wird die Versicherung nur bis zu einem Höchstbetrage und mit einem kleinen Prozentsatz Selbstversicherung angenommen.

Wissentlich unwahre Angaben, nicht sofortige Anzeige des Schadenereignisses, versäumte Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen und dergl. Bestimmungen, die man in Fachkreisen scherzend „Hängeparagraphen“ nennt, haben in der Regel den Verlust des Anspruchs zur Folge.

Für die Abschätzung des Schadens ist ein schiedsgerichtliches Verfahren unter Ausschluß des Rechtswegs vorgesehen, das namentlich im Feuerversicherungswesen große Uebelstände zeigt. Im Schadenfalle kommt zunächst ein Beamter der Versicherungsgesellschaft, der, an Erfahrung dem Gegner überlegen, die Ansprüche des versicherten Künstlers herabzudrücken sucht; kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt jede Partei einen Schiedsrichter; die Gesellschaften haben vielfach dafür einen ständigen Sachverständigen, der bei der Beurteilung ihrem Einfluß untersteht. Einigen sich beide Schiedsrichter nicht, so wählen sie einen Obmann, dessen Entscheidung den Ausschlag gibt. Jedenfalls ist dem Künstler zu raten, gleich bei der Versicherung wertvoller Kunstwerke ihren Wert durch mehrere Sachverständige feststellen zu lassen,

H. Transport ins Ausland. Zollwesen.

Versendet der Künstler sein Werk ins Ausland oder bezieht er selber Sachen aus dem Ausland, so vergewissere er sich, wenn der Transport auf seine Gefahr geht (siehe Seite 67), ob seine Versicherung auch für