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Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangsbescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung derselben ausschließen.

Nach § 91 der Verkehrsordnung verjähren die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung in einem Jahre.

Da Annahmequittungen, vom Geschäftspersonal oder Dienstboten ausgestellt, den Geschäfts- und Hausherrn binden, so weise man diese Personen an, keine Sendung als empfangen zu quittieren, die erkennbar beschädigt ankommt.

Beförderung durch die Post.

(Gesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 und 20. Dezember 1899.)

Das Gewicht eines Postpaketes darf 50 Kilo nicht übersteigen. Schwerere und unförmlich große Gegenstände nimmt die Post nicht an. Soll der Wert einer Sendung versichert werden, so muß der Wert auf der Begleitadresse und auf dem Paket angegeben werden und der Wahrheit entsprechen. Die Versicherungsgebühr beträgt für je 300 Mark 5 Pfennige.

Für den Verlust und die Beschädigung der Pakete ohne Wertangabe wird 3 Mark für jedes halbe Kilo, im Falle des Verlustes eines Einschreibepakets mindestens 42 Mark vergütet; bei Paketen mit angegebenem Wert wird die vom Absender angegebene Wertangabe zugrunde gelegt, also voller Ersatz geleistet.

G. Versicherung von Kunstgegenständen.

Bei dem großen Werte mancher Kunstwerke empfiehlt es sich, dieselben gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigungen selber zu versichern, oder wenigstens die Versicherungnahme demjenigen zur Pflicht zu machen, dem man das Kunstwerk anvertraut (Ausstellungen, Bilderhändler, Spediteur). Man lasse sich von diesen Personen genau schriftlich bescheinigen, ob und in welcher Höhe und unter welchen Einschränkungen sie versichert sind oder für die Transportversicherung garantieren.

Besonders sehe man sich die Ausstellungsbedingungen näher an. Nach den vom Düsseldorfer Kongreß von Künstlervereinen (Werkstatt der