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Nach § 53 der Verkehrsordnung haftet der Absender für die Richtigkeit der im Frachtbrief enthaltenen Angaben.

Nach § 50 der Verkehrsordnung Nr. 2 und dem Gütertarif Teil I A Zusatzbestimmung II zu § 50, Teil I B § 23 werden Kunstgegenstände, wie Gemälde, Erzguß, Antiquitäten, im Falle des Verlustes oder der Beschädigung nur dann ersetzt, wenn sie im Frachtbrief genau als solche bezeichnet sind und der Höchstbetrag der zu zahlenden Entschädigung in der Spalte „Inhalt“ angegeben ist.

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Nach § 50 der Verkehrsordnung sind von der Beförderung durch die deutsche Eisenbahn ausgeschlossen:

1. Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfen sind: das ist aber nach dem Reichspostgesetze vom 28. Oktober 1871, § 1 nur für verschlossene Briefe und für Zeitungen der Fall.

(Im Ausland ist das vielfach anders.)

In Deutschland kann daher auch das kleinste Paket durch die Eisenbahn befördert werden; die Bahn erhebt aber bei Frachtgut 20 und bei Eilgut 40 Kilo Mindestgewicht.

2. Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder sonstigen Beschaffenheit sich zur Beförderung nicht eignen.

Da Bilder und sonstige Kunstgegenstände in Kisten verpackt sein und nur in gedeckten Wagen befördert werden dürfen, so ist nach einer auf Anfrage ergangenen Erklärung der Eisenbahndirektion 1,70 Meter Höhe, 3,50 Meter Länge und 1 Meter Breite die höchstzulässige Kistengröße. Bilder von noch größerem Umfange müßten in unbedeckten Wagen befördert werden, wobei aber die Eisenbahn für Beschädigungen durch Unwetter nicht haftet. Daher empfiehlt es sich, solch große Bilder aus dem Rahmen zu nehmen und als Rollen vorsichtig verpackt zu versenden.

Nach § 89 der Verkehrsordnung ist die Haftpflicht der Eisenbahn ausgeschlossen, wenn die Gegenstände unter unrichtiger Bezeichnung oder ohne die vorgeschriebenen Sicherungen aufgegeben sind.

Lehrreich ist der in der „Werkstatt der Kunst“, Jahrgang I, Seite 106 mitgeteilte Fall: Ein Künstler hatte Gipsmodelle für ein Denkmal per Bahn verschickt und im Frachtbrief als „Denkmalgipsstudien“ bezeichnet. Die Modelle wurden auf dem Transport völlig zertrümmert; das Oberlandesgericht