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Der Frachtführer haftet für Verschulden seiner Leute und der folgenden Frachtführer, wie für eigenes Verschulden. Die Ansprüche gegen ihn verjähren innerhalb eines Jahres. Der Frachtführer hat für seine Forderungen (Fracht, Lagergeld, Zoll usw.) ein Pfandrecht an dem Gute, braucht es also vor der Zahlung seines Guthabens nicht herauszugeben.

Eisenbahntransport.

Eine der wichtigsten Frachtführer sind die Eisenbahnen, über deren Transport daher das H.G.B. einen besonderen (siebenten) Abschnitt enthält, der ergänzt wird durch die Verkehrsordnung der Eisenbahnen Deutschlands vom 26. Oktober 1899. Letztere bezieht sich aber nicht auf Kleinbahnen, über deren Verkehrsbedingungen man sich also in jedem Einzelfalle erkundigen muß; dagegen findet sie auch auf den internationalen Verkehr – nämlich zwischen Deutschland und dem Ausland – Anwendung, soweit dieser Verkehr sich auf deutschem Boden bewegt. Durch das internationale Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 und Zusatz vom 18. Juni 1898 zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich, Ungarn, Rußland, Schweiz sind hierfür besondere Bestimmungen zwischen den Vertragsstaaten geschaffen, die also vor der Verkehrsordnung zur Anwendung gelangen.

Die wichtigste dieser Bestimmungen für den Künstler ist die (H.G.B. § 459), daß die Eisenbahn nicht für Beschädigung von Gütern haftet, die, obgleich sie eine Verpackung erfordern (z. B. Bilder), unverpackt oder mangelhaft verpackt aufgegeben werden, und es wird vermutet, daß ein Schaden, der aus einem solchen Mangel entstehen konnte, auch hieraus entstanden ist. Bei Verlust und Beschädigung von Kunstgegenständen kann durch die Verkehrsordnung ein Höchstbetrag der Ersatzpflicht bestimmt werden.

Hiervon haben aber die deutschen Eisenbahnen keinen Gebrauch gemacht. Es wird vielmehr voller Schadenersatz geleistet, wenn die besonderen Transportbedingungen beobachtet sind (siehe Seite 95).

Güter, also auch Kunstgegenstände, können befördert werden:

Handgepäck.

1. Als Handgepäck (§ 28 der Verkehrsordnung). Kleine, leicht tragbare Gegenstände können in den Personenwagen mitgenommen werden, sind aber von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen.