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Während der Dauer des Vertragsverhältnisses hat sich der Künstler der Reproduktion und Verbreitung des Werkes, soweit er seine Rechte übertragen hat, zu enthalten, widrigenfalls er sich wegen verbotener Nachbildung seines eigenen Werkes strafbar und schadenersatzpflichtig macht.

Gleich bei der Frage, welche Reproduktionsrechte gelten als übertragen und welche behält der Künstler, macht sich der Mangel eines Spezialgesetzes über das Verlagsrecht geltend und den Nachteil hat durchweg der Künstler; denn wird im Vertrage nichts Besonderes vorbehalten, so gelten alle Reproduktionsrechte als übertragen.

Das Reichsgericht (Urt. I. Strafs. Bd. 14, S. 217) hat entschieden, daß der Verleger, dem das Reproduktionsrecht für ein bestimmtes Verfahren, z. B. durch Photographie, übertragen wurde, auch die Wiedergabe durch ein anderes Verfahren, z. B. Oeldruck, verfolgen kann.

Ueberträgt also der Künstler das Vervielfältigungsrecht durch Photographie, behält sich aber ausdrücklich das Vervielfältigungsrecht durch Oeldruck usw. vor, so kommt die genannte Reichsgerichtsentscheidung nicht in Frage.

Der Verleger kann verschiedene Arten von Reproduktionen herstellen, ja er kann einzelne Reproduktionsarten an einen zweiten Verleger weiter übertragen.

Den Löwenanteil bei einer wirtschaftlichen Verwertung einer künstlerischen Idee heimsen so die Verleger ein, und selbst das ideale Interesse des Künstlers leidet, wenn sein Werk in zahllosen billigen und schlechten Reproduktionen auf dem Markt erscheint.

Daher liegt es im dringenden Interesse des Künstlers, im Verlagsvertrage genaue Bestimmungen zu treffen über die zu übertragende Reproduktionsart, über die Größe des Bildes, über Zahl und Größe der Auflagen, Zeit des Erscheinens, Ladenpreis der Bilder, Abgabe des Verlagsrechts an andere, Verbleib der Platten, Klichees, Matrizen usw. und des Originals selber, Freiexemplare, Kontrolle über den Vertrieb usw.

Vergleiche hierzu den Aufsatz in Heft 7, Jahrgang I und Seite 47, Jahrgang VI der „Werkstatt der Kunst“.

Das dort abgedruckte folgende Schema eines solchen Verlagsvertrags verdient empfohlen zu werden: