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Preisausschreibungen von Ausstellungen und privaten Firmen, deren Leiter nicht durch ihre amtliche oder gesellschaftliche Stellung Garantie für korrektes Verhalten bieten.

Das Eigentum an dem im Wettbewerb gelieferten Werke geht nur dann an den Preisausschreibenden über, wenn das in der Bekanntmachung ausbedungen war.

Der Künstler darf das preisgekrönte Werk im letzten Falle nicht mehr nachmachen; umgekehrt darf auch niemand die unprämiiert gebliebenen Arbeiten des Künstlers benutzen, der Preisausschreibende muß sie vielmehr dem Künstler auf dessen Gefahr und Kosten zurückschicken.

E. Der Verlagsvertrag.

Schon bei der Darstellung des Urhebergesetzes vom 9. Januar 1907 haben wir Seite 3 und 10 hervorgehoben, wie es gekommen ist, daß man die anfangs beabsichtigte Regelung des Kunstverlags hinausgeschoben, daß das Gesetz nur ganz dürftige Bestimmungen über das Verlagsrecht enthält, während das seit 1. Januar 1902 in Kraft getretene Gesetz betreffend das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 sich nur auf literarische und musikalische Werke bezieht.

Es muß daher versucht werden, den Verlagsvertrag aus den dürftigen Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 und den allgemeinen Bestimmungen des B.G.B. heraus zu erläutern.

Nach § 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 kann das Urheberrecht durch Vertrag, beschränkt oder unbeschränkt, auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, übertragen werden.

Die Überlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich. Siehe Anmerkungen zu § 10, Seite 10.

Wesen des Verlagsvertrags.

Der Verlagsvertrag ist eine Art Werkvertrag nach § 631 des B.G.B., trotzdem die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Gesetzes Schwierigkeiten macht.

Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Künstler, sein Werk dem Verleger zur Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, während der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.