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Haftung für Angestellte.

Dabei hat der Besitzer nach § 278 B.G.B. ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Maße zu vertreten wie sein eigenes.

Daraus ergibt sich für Kunsthändler und Veranstalter von Ausstellungen oder Museen die Verpflichtung, die ihnen anvertrauten Werke in Obhut zu nehmen, also vorsichtig auszupacken, schonend aufzuhängen, auszustellen, sie vor Staub, Sonnenlicht und Regen zu bewahren und in den Ausstellungsräumen eine solche Aufsicht auszuüben, daß sie tunlichst vor Beschädigung durch das Publikum, Diebstahl, Feuer usw. usw. bewahrt bleiben.

Hierbei haften Kunsthändler und Verwaltung der Ausstellung für ihre Angestellten, z. B. Museumsdirektor, Portier, Diener, in vollem Umfange. Läßt z. B. der Museumsdiener die aufzustellende Figur fallen, so haftet dafür die Museumsgesellschaft; läßt der Kunsthändler seinen Salon unbewacht, so daß während der Besuchszeit Kunstwerke daraus gestohlen werden, so haftet er, auch wenn die Schuld nicht an ihm, sondern an seinem Personal liegt. Eine Verpflichtung, die Kunstgegenstände gegen Feuer oder Diebstahl zu versichern, ist gesetzlich nicht begründet; ist sie aber vertraglich übernommen, so wird dadurch im übrigen die aus der Obhut entspringende Verpflichtung nicht berührt.

Verjährung der Haftung.

Alle aus obigen Rechtsverhältnissen entstehenden Ansprüche wegen des Zustandes des anvertrauten Gegenstandes verjähren in sechs Monaten.

Verjährung: a) Bei der Miete.

Bei der Miete verjähren nach § 558 B.G.B. die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache, sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestaltung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten.

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält; die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses.