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Vorwort.

Die vorliegende Arbeit verdankt ihre Entstehung einem Preisausschreiben der „Werkstatt der Kunst“ für eine kurze und gemeinverständliche Darstellung des Rechtsschutzes des bildenden Künstlers. Nachdem die aus Künstlern und Juristen bestehende Kommission mir den Preis zuerkannt hat, glaube ich selber, daß der mit dem Preisausschreiben erstrebte Zweck einigermaßen erreicht worden ist, nämlich die durch Gesetze und Vertrage geschaffenen Rechtsverhältnisse des Künstlers zu erklären, den Künstler über seine Rechte und Pflichten zu belehren und ihm einen praktischen Führer durchs Erwerbsleben zu verschaffen.

Deshalb ist auch eine weitschweifige Behandlung von theoretischen Streitfragen vermieden; die ohnehin nicht sehr zahlreiche und vielfach veraltete Literatur ist nur knapp angezogen, dagegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts vollständiger berücksichtigt, weil der Künstler in ernsten Fällen vor dem höchsten deutschen Gerichtshof als letzter Instanz sein Recht verfechten muß und auch für die unteren Gerichte die Urteile des Reichsgerichts zwar nicht rechtlich bindend, aber doch tatsächlich maßgebend sind.

Als Literatur für weiteres eingehendes Studium ist zu empfehlen: Daude, Kleiner Handkommentar zum Kunstschutzgesetz vom 9./1. 1907; Müller, Urheber- und Verlagsrecht, Band 2; Osterrieth, Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, und Allfeld, dessen Kommentar soeben erschienen ist.

Die im Jahre 1902 erschienene Broschüre behandelte den Gegenstand nach den damaligen Gesetzen vom 9. und 10. Januar 1876. Das neue Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907, welches die Rechtslage wesentlich ändert, machte daher eine vollständig neue Bearbeitung des Gegenstandes nötig; auch die zwischen-zeitliche Literatur, Rechtsprechung und