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wurden zugelassen, sogar Jugendliche unter dem dienstpflichtigen Alter, und dieses selbst wurde wieder bis zum 50. Jahre ausgedehnt.

Die Sorge für den Unterhalt der Kommunalgarde war der Stadt auferlegt. Der Kommunalgardenausschuß stellte bei ihr die nötigen Anträge. Die Ausgaben wurden vom 1. Januar 1832 ab nicht mehr von der Kämmerei, sondern vom Quartieramt bestritten, vorschußweise aus der Kriegsschuldenkasse. Die Stadt suchte diese Kosten natürlich möglichst herabzusetzen. Das gab oft ein langes Hin und Her und auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Ausschuß und Stadtbehörden.

Manche Offiziere bestritten allerhand Verwaltungsausgaben für ihre Truppe aus der eigenen Tasche, und auch Gardisten brachten Opfer. Am 4. Oktober 1831 machte der Führer der 8. Kompanie, Dr. med. Rublack, eine Eingabe des Inhalts, daß zur Deckung der laufenden Kompanieausgaben ein Grundstock durch Beiträge solcher Einwohner, die nicht bei der Kommunalgarde dienen, gebildet werden möge. Diesen Vorschlag wiederholte im Juni 1832 der Bataillonskommandant Premierleutnant Gerbing mit Unterstützung der übrigen Bataillonskommandanten. Die Stadtbehörden waren dagegen der Meinung, daß mangels eines Landesgesetzes dieser Weg nicht betreten werden könne, und warfen 1833 besondere Mittel für den Aufwand der Kommunalgarde einschließlich des Verwaltungsaufwands aus: 300 Taler für den Ausschuß und 100 Taler für jede Kompanie, dazu 200 Taler Entschädigung für die Pferdemieten bei den Waffenübungen und der Jahresheerschau. Die in den Haushaltplan eingesetzt gewesene Summe von 4500 Talern reichte also für den gesamten Aufwand aus, während der Ausschuß 6500 gefordert hatte.

Die Frage der Unterstützungspflicht bei dienstlichen Unfällen kam ins Rollen, als bei den Unruhen vom 17. April 1831 ein Gardist durch eine Handverletzung erwerbsunfähig wurde. Er erhielt zunächst aus der Strafgelderkasse monatlich 2 Taler. Die weitere Unterstützung wollte der Kommunalgardenausschuß auf die Stadt abwälzen. Die Kommunrepräsentanten machten als Grundsatz geltend, die Dienstleistung geschehe nicht bloß im Nutzen der einzelnen Gemeinde, sondern des gesamten Staates, und beriefen sich dabei auf das kurhessische Kommunalgardengesetz. Das Ministerium des Innern aber