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Verbindlichkeit in dem Auspfarrungsrecesse ausdrücklich Erwähnung geschehen müssen. Indem habe Beklagte die sonst dem Schulmeister zustehenden Accidentien (Opfergeld und Brote) an den Frauenkirchner abzuführen, auch sei Plauen wegen seiner bedeutenden Entfernung und wegen des dahin führenden im Winter sehr schlechten Weges nicht der Ort, wohin Cunnersdorf mit seinen schulpflichtigen Kindern gewiesen werden könne. Einer sehr ausführlichen Antwort der Klägerin folgte später eine nicht weniger umfangreiche Entgegnung der Beklagten, worauf die Commun Plauen abermals dagegen schrieb. Ihre Replic gipfelte besonders in dem weiter ausgeführten Gedanken: Wollte beklagte Gemeinde von der Verpflichtung, einen Beitrag zu zahlen, befreit sein, so hätte sie entweder die Verträge, durch welche ihr diese gesetzliche Obliegenheit ausdrücklich erlassen worden sei, beibringen, oder die dazu erforderliche Verjährung erweisen sollen. Keines von beiden wäre geschehen, und Cunnersdorf müsse daher zahlen[1].

Diese Ansicht theilte die Leipziger Juristenfacultät, der das Oberconsistorium abermals alle den Proceß betreffenden Acten zugesendet hatte, durchaus nicht, vielmehr erklärte sie durch Zuschrift an die genannte Kirchenbehörde vom 10. März 1798, daß die Gemeinde Cunnersdorf zur Zahlung des angesonnenen Beitrags nicht zu verurtheilen sei, auch von den Kosten nur die Hälfte zu tragen habe. Klägerin wollte diese Entscheidungsgründe nicht gelten lassen und appellirte deshalb gegen das Urtel, verschlimmerte aber dadurch die Sache, indem sie durch den Leipziger Schöppenstuhl im Decbr. 1799 nicht nur auf das Erkenntniß von 1798 wieder verwiesen, sondern auch zur Bezahlung sämtlicher Prozeßkosten verurtheilt wurde. Weil sich die Gemeinde Plauen durch diese Entscheidung in ihrem Rechte gekränkt glaubte, appellirte sie nochmals unterm 8. Octbr. 1800 direct an den Landesherrn, der die Klarstellung der Streitsache dem Appellationsgericht übertrug. Nach nochmaliger gründlichster Prüfung der Sache entschied die letzte behördliche Instanz am 8. Januar 1803, daß es bei dem gefällten Urtel bleibe, und die genannte Gemeinde mit ihrer Appellation abzuweisen, jedoch nur zur Zahlung der Hälfte der Proceßkosten zu verpflichten sei. Durch den Rath zu Dresden wurde die Klägerin am 31. Januar 1804 mit der letzten, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung bekannt gemacht, und damit hatte der ebenso lange als kostspielige Proceß - er kostete der Gemeinde Plauen 200 Thlr. - sein Ende erreicht[2]. -

Lange zuvor, ehe der Streit zwischen Plauen und Cunnersdorf zum Austrag kam, war innerhalb der ersteren Gemeinde 1792 zwischen den Anspännern und den Häuslern wiederum ein Zwist entstanden, und zwar wegen des den letzteren angesonnenen, vermeintlich zu hohen Beitrags zu den Spanndiensten. Die Angelegenheit wurde von den Häuslern bis vor den Landesherrn gebracht, der den Dresdner Rath

  1. Ger. A. Sect. 4, Cap. 5, Nr. 18, Vol. I.
  2. Ebenda, Vol. II.