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8 Gr. 5 Pf. angiebt, so ließe sich dieser große Widerspruch vielleicht dadurch erklären, daß man annimmt, die letzterwähnte, ebenfalls durch gerichtliche Taxation fixirte Summe enthalte auch andere als die an den Fluren verursachten Verluste. Denn allerdings hatten manche hiesige Ortseinwohner während des Kriegsjahres 1778 zur Bestreitung der vielfachen nöthigen Bedürfnisse und zur Bezahlung der Steuern und mehrfachen Kriegsabgaben nicht nur ihr meist mühsam Erspartes zu setzen, sondern auch noch Schulden machen müssen[1]. Die angegebenen Schäden wurden von der preußischen Regierung nicht im vollen Umfange anerkannt, und veranlaßte deren Feststellung sehr lange Auseinandersetzungen, bis endlich am 9. August 1779, also nach länger als Jahresfrist, beim Dresdner Rathe ein landesherrliches Rescript vom 8. desselben Monats eintraf, welches besagte, daß von der preußischen Regierung „den sächsischen Unterthanen, welche durch die Lager in der verstoßenen Campagne einen Theil ihrer Ernde verlohren haben, eine besondere Entschädigung, dabey den Plauischen Unterthanen 715 Thlr. nach vorher mit 5 pro Cent gewöhnlich erfolgten Abzug, als ein Vergütungs Quantum ausgesetzt worden sey“[2]. Der Landesherr verfügte ferner sofortige Auszahlung der eingegangenen Gelder an die Feldbesitzer nach Verhältniß ihres Schadens ohne irgend welchen weiteren Abzug von vermeintlichen Gebühren, und Einsendung gerichtlich beglaubigter Quittungen binnen 4 Wochen. Hierbei ist eines neuen Widerspruchs Erwähnung zu thun. Indem schon angezogenen Schriftstücke des hiesigen Gemeindeamts wird die von Preußen geleistete Entschädigung statt mit 715 Thlr. nur mit 623 Thlr. 10 Gr. angegeben, welch' letztere Summe auch dann nicht herauskommt, wenn man den angeordneten Abzug von 5 % in Anrechnung bringt. Und doch muß es mit dem letzteren Posten seine Richtigkeit haben, weil die Gemeinde in einem Gesuche an die Behörde ihn mit anführt. Vielen Einwohnern Plauens schien es nämlich in Folge der 1778 erlittenen Einbußen unmöglich, die auf das Jahr 1780 fälligen Landessteuern zu leisten, weshalb die ganze Gemeinde sich an den Landesherrn wandte und um Steuererlaß bat. Statt einer Antwort erhielt sie vom Dresdner Rath zu Anfang des Jahres 1781 wiederholt eine Erinnerung, die Gefälle[WS 1] abzuführen, wenn sie sich nicht der Anwendung executorischer Zwangsmaßregeln aussetzen wolle. Ein darauf hin von der hiesigen Commun unterm 23. Febr. 1781 an das Amt gerichtetes Gesuch, dem Kurfürsten über die Beschaffenheit der 1778 ihr zugefügten Schäden nochmals Bericht zu erstatten, damit baldigst eine Resolution erfolgen könne[3], war ebenso erfolglos als die erste Eingabe, und es ist den hiesigen Einwohnern vermuthlich nichts übrig geblieben, als zu zahlen. -

Anmerkungen (Wikisource)

  1. fällige Steuern
  1. Gem. A. Schriftstück ohne Bezeichnung.
  2. R. A. Actenstück G. XXXIV 8, Bl. 85.
  3. Gem. A. Schriftstück ohne Bezeichnung.