Seite:Heft03VereinGeschichteDresden1880.pdf/66

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

selbst stattfindenden Veräußerungstermin für das Höchstgebot von 3825 Thlr. aus den Händen des Staates in den Besitz des Dresdner Bürgers Gäbert überging[1]. Da das Plauische Jagdrevier damals noch bestehen blieb, erhielt der Jäger desselben von 1847 in dem in jener Zeit auf der Kaitzer Höhe erbauten Chausseehause so lange Dienstwohnung, bis seine Stelle am 1. April 1850 eingezogen, er selbst aber als Unterförster nach dem Ehrenberger Revier im Amte Hohenstein versetzt wurde[2]. Die schon früheren Inhabern des Forsthauses ertheilte Schankconcession verblieb auch den späteren Besitzern desselben, und so gehört das Grundstück noch heute zu den im Sommer gern besuchten Vergnügungsorten der Dresdner, obgleich der Garten, sonst am Felsen sich hinziehend, durch den Bau der Eisenbahn 1854 an Größe verloren hat. -

Wieder ins 18. Jahrhundert zurückgehend, erwähnen wir zunächst das Jahr 1723, das unterm 16. Juni eine Rathsverordnung brachte, welche sich auf eine in der hiesigen Gemeinde schon seit lange übliche Gewohnheit bezog. Nach derselben war es Pflicht der 6 jüngsten erwachsenen männlichen Ortseinwohner, jeden hier Verstorbenen zu Grabe zu tragen. Dieser damals im Jahre durchschnittlich etwa 10 Mal[3] vorkommenden Mühwaltung hatten sich, namentlich in letzter Zeit, manche der Verpflichteten unter allerlei Vorwänden zu entziehen gewußt, und es drohte diese Hinterziehung allgemein zu werden. Der Dresdner Rath erachtete es daher in seiner Eigenschaft als Behörde des Dorfes Plauen für nöthig, der Gemeinde einzuschärfen, „daß es bei der eingeführten Gewohnheit billig zu bleiben habe, und daß, wenn ein junger Nachbar, so bürgerlichen Standes ist, sich finde, der die Leiche selbst nicht mit zu Grabe tragen wolle, er diesfalls seinen Lehnträger (Stellvertreter) zu schicken habe“. Gleichzeitig nahm der Rath Gelegenheit, den Gemeindegliedern eine andere Pflicht in Erinnerung zu bringen. „Wenn eine Leiche“, heißt es in jener Verordnung, „zu begraben ist, erfordert wohl die christliche Schuldigkeit, daß die Nachbarn und Einwohner solche zu ihrer Ruhestätte mit begleiten. Es sollen aber dieselben nicht, wie zeithero geschehen wollen, nur an die Thür oder sonsten auf der Gasse hintreten, sondern zum Wenigsten in den Hof oder Haus, worinnen die Leiche stehet, sich verfügen, mit derselben in guter Ordnung auf den Kirchhof gehen, und wenn eine Leichenpredigt geschiehet, selbige mit gebührender Andacht anhören und den Gottesdienst völlig mit abwarten, damit der Priester das heilige Wort Gottes nicht denen leeren, leblosen Kirchenstühlen, wie zeithero leider geschehen sein soll, und man mit Betrübniß erfahren müssen, predigen darf, man auch sich obrigkeitswegen nicht gemüssiget sehen muß, hierunter ein scharfes Einsehen zu haben“[4]. Die

  1. Ger. A. Rep. 4, Loc. 425, Lit. P. Nr. 63, Bl. 3, 4.
  2. F. A. Rep. 8, Loc. 35855, Dresden, Nr. 369.
  3. Pf. A. Todtenregister I aus den Jahren 1720-1730.
  4. Gem. A. Original der Verordnung ohne Bezeichnung.