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3) nur verpflichtet, die gepflanzten Bäume nach dem Preise, den Ehlich bei dem Einkauf dafür entrichtet, zu bezahlen, jedoch auch
4) gehalten, Ehlich den Platz gegen Entrichtung der dafür jährlich offerirten 10 Thlr. Pachtzins vor einem Fremden in Pacht zu lassen.

Daraufhin erklärte die Gemeinde ihre Geneigtheit, unter den im juristischen Gutachten angegebenen Bedingungen mit Ehlich einen Pacht abzuschließen; der nunmehr vom Dresdner Rath abgefaßte und vom Landesherrn genehmigte Pachtcontract wurde jedoch jetzt vom Ortsrichter und zwar um deswillen nicht angenommen und unterzeichnet, weil er keinen Passus darüber enthielt, daß die Commun zur Erstattung der auf den in Frage stehenden Platz verwendeten Kosten von 623 Thlr. 6 Gr. verpflichtet sein sollte. Es erschienen mehrere kurfürstliche Erlasse, durch die Ehlich wegen seiner fortgesetzten Weigerung zu namhaften Geldstrafen verurtheilt wurde, aber er zahlte nicht, unterzeichnete auch nicht, sondern appellirte nur gegen die ihm bekannt gegebenen höchsten Befehle. Des langen Haders endlich müde, suchte er sich durch folgenden Ausweg alle Weiterungen mit der Gemeinde vom Halse zu schaffen: er trat seine Ansprüche auf Rückerstattung der in den Gemeindegarten hineingewendeten Kosten an das „große Armen-, Waisen- und Zuchthaus zu Waldheim“ ab, da „der reiche Gott ihm gar ein gutes Auskommen und dabei wenig Kinder beschert habe“. Die jener Anstalt vorstehende kurfürstliche Commission nahm nach eingeholter Genehmigung des Landesherrn die Schenkung an und schickte den Anstaltskassirer Gutkäß mit Vollmacht nach Plauen, wo am 1. August 1722 in Gegenwart von 3 Zeugen (August Hänsel, Gottlob Ranitzky und Gottfried Balthasar) die Schenkungsurkunde von beiden Theilen unterzeichnet wurde.

Drei Wochen später erschien der erwähnte Gutkäß abermals in Plauen, um nicht nur die seiner Anstalt geschenkten 623 Thlr. von der hiesigen Gemeinde zu erheben, sondern auch gegen die durch Ehlich erfolgte Entrichtung der 120 Thlr. betragenden Pachtsumme zu appelliren. Er erhielt nicht nur nichts, sondern die Commun richtete auch unterm 28. August an den Vorsitzenden der Armen-Commission zu Waldheim, den Minister v. Bünau, ein Schreiben, worin es u. A. heißt: „Wir bescheiden uns ganz wohl, daß die Commission nicht anders, als es von Ehlich angegeben und vorgestellet worden, hat verfahren können; wir sind aber anbey auch versichert, daß dieselbe, wenn sie anders von der Sachen Beschaffenheit hinlängliche Nachricht gehabt und von Ehlichen die wahren Umbstände nicht boßhaffter Weiße verschwiegen worden, dergleichen Verfügung zu thun billig Bedencken würde gehabt haben“. Nach einer ausführlichen Darlegung der ganzen Angelegenheit kommt zum Schlusse die Bitte, der Minister möge die angeführten Umstände „gnädigst und gerechtest“ erwägen und Verfügung thun, daß der Kassirer Gutkäß seine eingewandte Appellation zurückziehe. Dies that dieser zwar nicht, aber der Kurfürst mochte doch nun bei einer solchen Lage