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Thlr. 6 Gr. (543 Thlr. 6 Gr. für die Bäume und 80 Thlr. für Verbesserung des Grundstücks) abzutreten. Trotz wiederholter Vorstellungen Seiten des Rathes konnte sich die Commun Plauen nicht entschließen, auf irgend ein Anerbieten Ehlichs einzugehen; es wurden sowohl vom Ortsrichter als von der Gemeinde Eingaben an den Rath, und von diesem Berichte über die Sache an den Kurfürsten abgesendet und gegen die von diesem erlassenen Resolutionen wiederholt appellirt, so daß der Proceß kein Ende zu nehmen schien. Ehlich beanspruchte zufolge landesherrlichen Beschlusses vom 10. Juli 1720, nach welchem ihm der fragliche Landstrich gegen die angebotene Entschädigung von 120 Thlr. 12 Jahre in Pacht zu geben sei, die Gartennutzung für sich, die Gemeinde kehrte sich aber nicht daran, sondern bemächtigte sich wiederholt, gewöhnlich in der ersten Morgenfrühe, des Grases, worauf der in seinen Rechten gekränkte Richter wiederum beim Landesherrn klagte. Dieser ließ die Gemeinde durch den Oberamtmann Vockel unterm 2. Juli 1721 nachdrücklich bedeuten, bei 40 Thlr. Strafe oder entsprechender Gefängnißhaft sich nicht im Geringsten an dem Grase zu vergreifen, das auf dem dem Richter Ehlich 12 Jahre pachtweise überlassenen Gemeindeplatz wachse.

Nicht bloß wegen dieses landesherrlichen Befehls, sondern auch aus einem andern Grunde lenkte die hiesige Commun in ihrem Verhalten gegen ihren Oberrichter ein. Sie hatte sich nämlich unterm 2. Januar 1721 an die juristische Facultät der Universität Wittenberg mit dem Ersuchen gewendet, sie über die Berechtigung der Ehlich'schen Forderungen aufzuklären und zu diesem Zwecke folgende Fragen zu beantworten:

1) Ob die Gemeinde gezwungen werden könne, nach Ablauf der ersten 6 Pachtjahre den Platz auf 12 Jahre pachtweise oder erblich zu überlassen?
2) Ob sie schuldig sei, die angebrachten Verbesserungen und die gepflanzten Bäume nach der bei der Besichtigung aufgestellten Taxe zu bezahlen?
3) Ob nicht Ehlich zufrieden sein müsse, die Bäume nach dem Einkaufspreise bezahlt zu erhalten?
4) Ob derselbe nicht gehalten sei, wenn die Gemeinde ihm ja den Platz verpachten müsse, soviel Pacht zu zahlen, als ein Anderer etwa bieten würde?

Das eingehende Gutachten beantwortete diese Fragen in folgender Weise:

1) Die Gemeinde ist nicht gehalten, den streitigen Gemeindeplatz Urban Ehlich wider ihren Willen erblich zu überlassen. Dagegen
2) kann sie wohl angehalten werden, die auf den verpachtet gewesenen Platz verwendeten meliorationes (Verbesserungen) Ehlich zu erstatten, jedoch ist sie