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gezweifelt werden. - Während die eben besprochene Sache nicht ohne höhere Hilfe geordnet werden konnte, machte die Gemeinde eine andere Angelegenheit unter sich selbst ab. Jedes in Plauen ansässige Gemeindeglied hatte nämlich das Recht, sowohl in dem Steinbruche als in den 2 Lehmgruben, welche Objecte der Commun gehörten, für seinen eigenen Bedarf das nöthige Material unentgeldlich entnehmen zu können. Allem Anscheine nach wurde von dieser Erlaubniß ein oft ungebührlicher Gebrauch gemacht und durch hiesige Ortsangehörige das geholte Material nach auswärts verkauft. Um diesem Unwesen zu steuern oder wenigstens die Commun bei solchem Gebahren möglichst schadlos zu halten, bestimmte diese durch allgemein gefaßten Beschluß unterm 8. Januar 1684, „daß 1) diejenigen, welche Steine brechen, von jeder Butte Steine, wenn sie von der Gemeinde weggeführet werden, 1 Thlr. Zins, sowie 2) die benachbarten Anspänner (Ortsangesessene, die ein Pferd besaßen), wenn sie Lehm von der Gemeinde wegführen und verkaufen, derselben von jedwedem Fuder 6 Pf. geben sollen“[1]. Um beim Steinverkauf die ziemlich beträchtliche Summe von 1 Thlr. für jede Butte nicht zahlen zu müssen, scheinen in der Folge manche Gemeindeglieder trotz ihres häufigen Besuchs des Steinbruchs immer behauptet zu haben, das Material für sich zu bedürfen. Jedenfalls wurde die hiesige Ortsbehörde beim Materniamtsverwalter deshalb vorstellig, der denn auch, um eine Controle über die Steine Holenden zu ermöglichen, unterm 16. Juni 1723 bestimmte, „daß, wer in dem Steinbruche der Gemeinde zu seiner Nothdurft etwas brechen will, derselbe solches jedesmal dem Richter gebührend anzeigen soll, damit auch hierunter eine Gleichheit gehalten und nicht einem vor dem andern durch stetiges Steinebrechen und deren Verkaufung ein Vortheil gelassen werde“[2].

Wie beim 15. und 16. Jahrhunderte, betrifft auch beim 17. die letzte Mittheilung eine Weißritzflut, die am 2. Decbr. 1696 dadurch eintrat, daß das in Folge einfallenden Thauwetters aufgebrochene Eis sich staute und das Weißritzwasser so in die Höhe trieb, daß Gärten und Felder vor der Wilsdruffer Vorstadt wie diese selbst bedeutend überschwemmt wurden, und Leute aus dort befindlichen Häusern zum Theil auf Kähnen gerettet werden mußten[3].


  1. Gem. A. Blatt ohne Bezeichnung.
  2. Ebenda.
  3. Pötzsche, Chronologische Geschichte der großen Wasserfluthen des Elbstroms, S. 71.