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heimzusuchen, wodurch Tausende von Bäumen ihrer Rinde beraubt und dadurch vernichtet wurden[1] - Weit gefährlicher waren die Feinde, über die sich „die ganze Gemeinde Plauen nebst dem Herrn Pfarrer“ unterm 25. Juli 1687 beim Dresdner Bürgermeister als der nächsten vorgesetzten Behörde in folgender Zuschrift beklagten: „Wir können dem Herrn Bürgermeister nicht verhalten, daß wir armen Leute dermaßen mit Dieben Tag und Nacht geängstiget und geplagt werden, daß nicht auszusprechen, denn sie stehlen nicht allein unser Bischen Getreidig, nämlich Korn, Weize, Gersten, Hafer, Erbsen, Wicken, Kraut, Rüben und was auf den Feldern für Frucht wächst, sondern sie brechen auch in die Häuser und zun Fenstern hinein, nehmen Korn und ander Getreidigt aufm Boden, item Kälber, oder was sie antreffen, ausn Ställen, wie auch an Federvieh, Hühner, Gänse, das Obst, ja sowohl auch gar die jungen Bäume, die Zäune und Vermachungen, ja alles dasjenige, was nur zu gedenken und nützlich zu gebrauchen ist, also, daß wir auch kaum selber sicher und mit Frieden in unseren Häusern wohnen dürfen, sowohl auch dem Herrn Pfarrer, welches ihm auch nicht allein nächtlicher Weise, sondern wohl, wenn er auf der Kanzel gestanden und geprediget, mit betroffen, dermaßen, daß allhier nicht genug zu erzählen, sondern gar unglaublich ist. Wenn denn nun an dem, daß solcher großer Diebstahl eine That ist, die billig bestraft, ausgerottet, gesteuert und geschrecket werden sollte, solchergestalt, daß wenn einer oder mehrere Diebe ergriffen würden, es sei bei Nacht, frühe oder am Tage, daß man solche Diebe, wenn man derselben nicht beim Leibe mächtig und in Verhaft nehmen, könne wohl Arm und Bein entzwei schlagen und endlich wohl gar todtschießen, darmit man doch sehe, wer die Diebe sein. Denn es ist ja billig und recht, wenn ein Fremder in einem Weinberge, Feld, Haus, Hof, Garten oder ins Gehege gehet, daß man denselben, der nichts darin zu thun hat, zumal wenn er sich widerspenstig stellet, den Weg mit Schlägen hinausweiset, denn es muß hierinnen ein Ernst gebraucht werden, sonst werden die Diebe nun nimmermehr gesteuert, und wir würden auch solchermaßen vor Dieben nichts behalten können, und sind dazu unsers Lebens nicht sicher. Als gelanget an den hochgeehrten Herrn Bürgermeister unser unterthänig und gehorsamstes Bitten, solches unrechtmäßig gewaltsames Unterstehen der Diebe halber eine Instruction und schriftlichen Befehl uns herauser geben, wie wir uns hierinnen verhalten sollen, denn es ist nicht ein Kleines, wenn das Unsrige sollte weggestohlen werden, wovon unsern gnädigsten Kurfürsten und Herrn wir die Gaben und Steuern geben sollen. Solches lobet auch Gott und dienet zur Erbauung der christlichen Justiz“[2]. In welcher Weise der Bürgermeister sich der bedrängten Gemeinde annahm, darüber fehlt ein Aufschluß, doch darf an einem behördlichen Einschreiten gegen das Diebesgesindel wohl nicht

  1. Weck, S. 539.
  2. Gem. A. Originalcopie ohne Bezeichnung.