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Bemerkenswerther ist eine Thatsache aus dem Jahre 1658, nämlich die Confirmation der S. 16 schon erwähnten, aber neuerdings etwas veränderten und vermehrten Dorfrügen. Dieselben wurden in ihrer neuen Fassung beim Gerichtstage den 15. Juli 1658 von Richter, Schöppen und der ganzen Gemeinde dem mitanwesenden Dresdner Bürgermeister mit der Bitte übergeben, „sie unbeschwert durchzusehen, zu confirmiren, für gut zu erkennen und die Gemeindeglieder als gehorsame Unterthanen dabei zu schützen“. Noch an demselben Tage erfolgte durch Unterschrift und Untersiegelung die Bestätigung der Rügen, und ward hierbei von Seiten des Materniamtsverwalters das Versprechen gegeben, „daß über sie jedesmal steif, fest und unverbrüchlich gehalten werden solle“. Sie enthalten zum Theil dieselben Punkte, wie die Rügen von 1559, wenn auch in etwas veränderter Form, daneben aber noch folgende neue Sätze:

10. „Soll Niemandt die Straßen Verengern, auch ein Jedweder die waßerleufte und Furchen, wie Vor Alters halten, wie Sie mit Nahmen hinden ahn auffgeZeichnet, bey Straffe des Lehnherrens und der Gemeine Eine Tonne Bier.“
17. „Rügen wir, daß Keiner Keine Gänse ohne Hirten Vors Dorff laßen sol, bey straffe des Lehn Herrn und der Gemeine Eine Tonne Bier.“
19. „Rügen wir, daß Kein Haußgenoße noch Hofemeister sol auff feilen Kauff backen, bey straffe des Lehn Herrn undt der Gemeine Zwölf gr..“
20. „Rügen wir, daß ein Jedweder auff den Dreßdnischen Marckt frey ist, Zu Kauffen und Verkauffen, ohne ablegung Eines Marcktpfennigs.“
21. „Rügen wir, daß die so Lehnstücken außerhalb des Dorffes haben oder so nicht Nachtbar sind, mit Keinen stück Vieh betreiben, sondern von jedweden stück Jehrlich Eine Metze Korn der Gemeinde geben sollen.“
22. „Rügen wir, daß so einer oder der Ander alß Ein frembder, welcher nicht Nachtbar oder Nachtbarskindt, oder an Einen andern Orthe Wohnhaftig gewesen, alhier Grund oder Boden Kaufet, sol der Gemeine Ein Viertel Bier Zur Nachtbarschaft, wie Vor Alters, geben“[1].

Solche Gemeinderügen sind in mehrfacher Beziehung von Wichtigkeit. Sie geben nicht nur über manche im Orte bestehende Einrichtungen und über topographische Verhältniße oft erwünschten Aufschluß, sondern verbreiten auch zuweilen über die sittlichen Zustände einer Gemeinde Klarheit. Da bei den hier angeführten Rügen Plauens irgend welche besonders auffällige sittliche Ungebührnisse nicht Erwähnung finden, wie dies doch in späterer Zeit geschieht, so darf man wohl die damaligen sittlichen Zustände des hiesigen Ortes im Ganzen als gesunde bezeichnen. Es gab hier also jedenfalls keine zanksüchtigen Weiber, wie

  1. Original der Rügen im Besitze des Herrn Privatus Kobisch.