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vnd schlege darauf machen vnd halten, Solches ist bey straf eines halben Thalers verboten.
18) Rugen sie, Das man Des nachts becket, Das soll bey straf eines silbern schocks verboten, vnd bey Den Hausgenoßen gentzlich abgeschafft sein auf feilen kauf"[1].

Auffällig erscheinen die bei den Gerichtstagen in der nächsten Zeit immer wiederkehrenden Klagen über im Orte vorgekommene Diebstähle oder Verluste, wie man es damals in zarter Weise häufig ausdrückte. Bei der Dienstag nach Lätare 1562 stattfindenden Sitzung wurde erwähnt, daß dem Pfarrer Fleischmann und Andres Grahl die Bienenstöcke erbrochen worden waren[2], und 1572 den 20. März theilte der Richter aus Plauen den Gerichtsbeisitzern mit, Peter Bormann habe in der letzten Haferernte 1 Scheffel Mehl aus der Stube, 1 hohe Axt, 1 Wams, 1 Paar Strümpfe, 1 Tischtuch; Andreas Grahl vom Felde 17 Garben und aus dem Hause 1½ Scheffel Korn, und Nickel Mehlich 2½ Scheffel Weizen samt der Streu aus seiner Scheune „verloren"[3]. Viel deutlicher spricht sich Hans Ehling bei dem am 3. Febr. 1575 abgehaltenen Gerichtstage aus, indem er „rüget", er habe zunächst aus dem Hause 2 Scheffel Korn „verloren"; ferner seien ihm an der letzten Kirmes eine gebratene Gans, 3 Braten und die Kirmeskuchen „gestohlen", „item eine Schüssel mit Fisch aufgefressen und der Wein bis auf ein Nichts ausgetrunken worden". Auch Merten Fiedler hatte bei derselben Gelegenheit auf gleiche Weise 2 Gänse eingebüßt[4]. Ueberhaupt erscheinen jetzt auf längere Zeit hinaus die Klagen über in Plauen vorgekommene Diebstähle bei den Gerichtssitzungen als ein stehender Punkt der Tagesordnung.

Doch wenden wir uns noch einmal dem Jahre 1559 zu, weil in demselben ein wichtiges Ereigniß, nämlich der Verkauf von Pfarrgütern an die Gemeinde stattfand. Das Gerichts- und Kaufbuch des Materniamtes Nr. 1 enthält darüber Bl. 120-123 folgenden, auch in anderen Actenstücken des Kngl. Gerichtsamtes enthaltenen und da mehrfach veränderten Eintrag, der wegen seines größeren Umfangs und weil er viele Namen enthält, in heutiger Schreibweise hier Platz finden mag. Derselbe lautet: „Zu wissen, nachdem die Dorfschaft Plauen, so bei der Stadt Dresden gelegen und ins Hospitalamt St. Materni gehörig, noch zur Zeit mit keiner sondern (besonderen) Gemeindeviehtrift versehen, welcher halber sie zum öftern, daß ihnen die Pfarrgüter daselbst zu Plauen, weil auch ohnedies etliche Einwohner daselbst schwerlich mit Fuhre zur Erbauung ihrer vorigen Acker zu kommen, vor einem ehrbaren und wohlweisen Rathe, auch dem achtbaren und wohlgelahrten Hr. Mag. Daniel Gräser, Pfarrherrn und Superint. allhier zu Dresden,

  1. Ger. A. Gerichts- und Kaufbuch des Materniamts Nr. 1 Bl. 298, 299.
  2. Ebenda Bl. 153.
  3. Ebenda Bl. 218.
  4. Ebenda Bl. 234.