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durch seine hinterlassenen Aufzeichnungen wohlbekannt - auf Pergament aufschreiben, so daß sie nun bei jedem Gerichtstage vorgelesen werden konnten. Die Dörfer Oberhermsdorf und Loschwitz folgten dem Beispiele Plauens, dessen Rügen aus dem Jahre 1559 wörtlich folgendermaßen lauten.

1) „Dancken wir Gott den Allmechtigen, das er vns Durch seine Allmechtigkeit gnedig schutz beneben vnsern Erbherrn biß vf Die stunde erhalten.
2) Rugen wir, Des Niemandes die Goteslesterer verschweigen, sondern Den gerichten ansagen soll.
3) Soll Niemandes hind (hinter) Der gemeinde wißen haußgenoßen aufnehmen.
4) Soll man in Dieser Gemeine Gerahde Vnd Heergerethe[1] nach Der Stadt Dreßden Wilkühr geben.
5) Alle begangene frewel (Frevel) sollen Zum lengsten in 14 tag gerueget werden.
6) Rugen wir eine gemeine freie Huette (Hutung) an Hainberge biß an Die Stadtflur.
7) Einen freien fußsteig Vmbs Dorff, auch ein freien fuerwegk, das ein ietzlicher (jeder) seine ecker vermach soll, schaden Zu uerhütten.
8) Rugen wir eine freie Schencke vnder Den Nachtbarn Durchs Jahr mit Nachlaßung des Spittelherrn, nach der Stadt Dreßden maß Zu gebrauchen.
9) Rugen wir einen Steig Im Hellegrunde Zu fuße, aber nicht Zu Roße noch wag (Wagen) Zu gebrauchen.
10) Soll Niemandes liegende Gründe one vorwißen Des Spittelherrn außn Dorffe verKauffen.
11) Soll Niemandes Die Straßen verengern, auch ein ieder Die waßerleuffte wievor alters halten, bey Der gemeine Straf, iedes mahl 12 Gr.
12) Rugen wir, Das Der SpittelHerr hat blawschlege, Harrauffen Zu straffen, vnd welcher Die verschweiget, soll 12 Gr. straff erlegen.
13) Sol Niemandes Plancken Heraus setzen oder steine heraus werffen ohne Der Gerichte beysein.
14) Soll Keiner Keine Neue Feuerstadt aufrichten, vnd ohne d (der) gemeine Willen Viehe Halten.
15) Sollen Die Erbkeuffe mit Des Herrn vnd Der Gemeine wißen ieder Zeit geschehen.
16) Soll Kein Hauswirth Das feuer oder liecht vnmündigen oder sonst vnwitzig leuthen vertrauen.
17) Rugen sie, Das einer dem And (ern) Die Tauben auffangen
  1. Gerahde, Nachlaßgegenstände zum Gebrauch für die weiblichen, Heergeräthe, Nachlaßgegenstände zum Gebrauch für die männlichen Glieder einer Familie. Heergeräth nannte man die letzteren Erbschaftsobjecte, weil diese Dinge in den ältesten Zeiten meist nur in den Waffen des verstorbenen Vaters bestanden.