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Vorsitzenden, seit dem 19. März 1583 das erste Mal in Plauen[1], wie überhaupt von da an abwechselnd in den drei genannten Dörfern und zwar dann stets bei Anwesenheit der ganzen Gemeinde. Bei jeder Sitzung brachten die Gerichtspersonen nicht nur die ihren Ortschaften von Alters her zugestandenen Rechte und ausgetragenen Pflichten, sondern auch etwaige Klagen und Wünsche mündlich vor, und wurde meist auch sofort Erfüllung, resp. Abstellung der angezeigten Uebelstände vom Bürgermeister zugesichert. Ferner gelangten auch die seit dem letzten Gerichtstage stattgefundenen Käufe und Verkäufe um deswillen zum Vortrage, weil von jedem neuerworbenen Lehen (Grundstück) 7 Gr. (2 dem Materniamtsverwalter, 2 dem Stadtschreiber und 3 in das Gericht), von jedem aufgegebenen Lehen 2 Gr. gezahlt werden mußten, die dem Stadtschreiber allein gehörten[2]. Schließlich erfolgte auch die Verpflichtung der in den betreffenden Dörfern neueingetretenen Amtsunterthanen, wobei sie folgenden Eid zu schwören hatten: „Ich schwöre, Gott, einem ehrbaren Rathe und gemeiner Stadt Dresden Treue zu halten und gewärtig zu sein zu Tag und Nacht, ihren Nutz und Frommen zu befördern, Schaden und Nachtheil zu verwehren und, so viel an mir ist, zu helfen und mich sonsten also zuvor halten, wie einem getreuen Lehnsmanne gegen seinen Lehnsherrn zu thun eignet und gebühret. Als mir Gott helfe und sein heiliges Wort!“[3].

Es ist nicht ohne Interesse, einige der Wünsche und Beschwerden kennen zu lernen, die von der Gemeinde Plauen vorgebracht wurden. So wünschte dieselbe u. A. auf dem Gerichtstage 1547, vermuthlich für den 1518 weggeschlagenen Erlen- und Weidenbestand „ein Holz für die Gemeinde zu gebrauchen, hinter der Tuchmacher- (jetzt Hof-) Mühle[4]. 1548 erbat dieselbe Commun u. A. „einen freien Gang durch die Walkmühle, Trankwasser zu holen. Das wollen die Tuchmacher nicht mehr gestehen (gestatten), sondern es solle und müsse mit ihrer Nachlassung geschehen.“ Geklagt wurde, „es geschehe auf der Gemeinde Acker großer Schaden mit dem Viehführen durch die Fleischer von Dresden“[5]. Beim Gerichtstage im nächsten Jahre hieß es: „Die Fleischer behüten die Fluren fortgesetzt und üben Gewalt“[6]. Da die Klagen wegen unbefugter Benutzung der Hutung auch in der Folge nicht verstummten, wurde 1558 „der Gemeinde befohlen, sie solle pfänden“[7].

Bisher waren die Gerechtsame[WS 1] der genannten drei Dörfer von dem betreffenden Ortsrichter an dem Gerichtstage mündlich angegeben worden; jedenfalls in Folge vorgekommener Unannehmlichkeiten ließ die Gemeinde Plauen im Jahre 1559 ihre Ortsrügen[WS 2] durch den Dresdner Stadtschreiber Michael Weyße - allen Kennern der Geschichte Dresdens

Anmerkungen (Wikisource)

  1. i. S. v. gültigen Gesetzen
  2. i. S. v. Ortsgesetze, Regeln für die öffentliche Ordnung
  1. Ger. A. Gerichts- und Kaufbuch des Materniamts Nr. 1 Bl. 225, 244, 306.
  2. Ger. A. Gerichtsbuch Nr. 3 Bl. 55-60.
  3. Ger. A. Gerichtsbuch Nr. 4, Registerblatt.
  4. Ger. A. Gerichts- und Kaufbuch des Materniamts Nr. 1 Bl. 19b.
  5. Ebenda Bl. 28. 29.
  6. Ebenda Bl. 44.
  7. Ebenda Bl. 114.