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Benedix Borisch, deren Vertreter und Vorsteher oder Syndicus, wie er sich nennen ließ, die zwei bei der Berainung gesetzten Grenzsteine als noch vorhanden nachzuweisen vermochte, während die beiden Erlen mit den eingehauenen Kreuzen schon vor längerer Zeit gefällt worden waren.

Hatte Herzog Georg bei Ausbruch des Streites bestimmt, daß „sich die gemeine Zu plawen desselbigen geholtz soll enthalten, bis daß sie beweyst, das die Angegebene Bereynung derhalben gemacht ist, das sich die Thuchmacher daruber des holtzes Nicht haben Anzumassen" u. s. w., so erklärte er jetzt, daß der von der Gemeinde beigebrachte Beweis ihr Recht genugsam erweise, weshalb auch die Tuchmacher schuldig sein sollten, ihr den Gebrauch des Holzes „über der Berainung und unter der Walkmühle" ungeirrt[WS 1] zu lassen[1]. Als den streitenden Parteien die fürstliche Resolution am Freitage nach Johannis Enthauptung (den 30. August) bekannt gegeben wurde, „lobten die von Plauen das Urtheil", während die Tuchmachermeister schwiegen und sich nur eine Abschrift desselben erbaten, die sie auch erhielten. Nunmehr machten sie, da sie die von der gegnerischen Gemeinde vorgebrachten Gründe nicht gelten lassen wollten, beim Landesherrn eine Eingabe, in der sie namentlich die Person des Plauischen Richters wegen des angenommenen Titels eines Syndicus angriffen. Mit Beziehung hierauf hieß es in dem eingesandten Schriftstück u. A.: „Es thut nichts Zur sachen das er sich mit blosen worten Syndicus genannt vnd vf eynen Constitution so Vor den Spitelmeister beschehen solte seyn, referirt, den mochte er sich doch wol des Römischen Reychs Kamergraffen Nenen vnd sagen er wehre von den Römischen kayser dertzu geordent"[2]. Ueberhaupt wurde von Seite der Tuchmacher der noch ziemlich lange währende Streit mehr persönlich als sachlich geführt, die Aussagen der Plauischen Zeugen - weil diese seiner Zeit auch mit Holz bedacht worden waren - als wahrheitswidrig hinstellt und wegen angeblich widerrechtlichen Schlagens von Bäumen auf dem Walkmühlengebiete die Bestrafung der Gemeinde verlangt[3]; dennoch entschied der Landesherr 1528 Dienstag nach Lucas (den 20. October), „daß es bei seinem vorigen Urtheil ungeachtet vorgebrachter Läuterung billig bleibe von Rechts wegen"[4]. Während bei Publication der fürstlichen Resolution „die von Plauen sich wegen derselben bedankten", wollten die Tuchmacher sich noch immer nicht zufrieden geben, und wiederholten in einer neuen Eingabe an den Herzog früher vorgebrachte Verdächtigungen ihrer Gegenpartei, ohne jedoch die Angelegenheit in ihrem Interesse günstiger gestalten zu können. Die Sache war eben entschieden und abgethan und zwar für immer.

Bemerkenswerther als die 1530 um Fastnacht stattgefundene Weißritzfluth[5] ist eine durch Herzog Georg unterm 13. Juli 1532 erlassene Verordnung[6], „das alle tag zu Mittagzeit in yeder Stat,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. ungehindert
  1. H. St. A. Das Tuchmacher Handwerck contra etc. Loc. 8451 Bl. 29.
  2. Ebenda Bl. 3l.
  3. Ebenda Bl. 56.
  4. Ebenda Bl. 46.
  5. Weck S. 528.
  6. H. St. A. Abth. XIII Band 2, Bl. 6 Nr. 5a.