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Streite hauptsächlich wegen angeblich widerrechtlich gefällter Bäume der Dresdner Erzpriester Johannes Hulß vom Fürsten als Schiedsrichter umsomehr bestimmt worden war, als ihn die genannte Commun besonders gewünscht hatte. „Ir wollet", schrieb ihm in der Angelegenheit der Herzog Georg am Tage Dorothea virginis (den 6. Februar 1527): „Von bemelter gemeyne Beweysungs Artickel annehmen, die personen, so sie Euch als geZeugen angeben, sampt obgedachten Tuchmachern, mit vberschigkung der Artickel fragstuck darauff Zu stellen, vorladen, vnd nach gewonlichen gelaysten aydt die geZeugen auff dieselbigen artickel vnd fragstuck vleyssigk vnd eyn yden (jeden) besondern in geheym befragen, Verhören, Vnd was sie aussagen, durch eynen glawbwirdigen Notarien lassen aufftzeichen, Vnd wolverwart in vnsre Cantzley vberanttwortten"[1].

Nach Lage der Sache mußte der Schiedsrichter zu erforschen suchen, ob, wann und in welcher Weise eine Feststellung der Grenze auf dem streitigen Mühlgrabengebiet stattgefunden hatte, was offenbar nur durch solche Personen genau ermittelt werden konnte, die bei der vor etwa 40 Jahren erfolgten Grenzregulirung zugegen gewesen waren. Im Interesse der Gemeinde Plauen sollten als Zeugen wirken Lorenz Grahl, Urban Stübler, Merten Peyn, Peter Stolle, sämtlich aus Plauen, ferner Merten Beudener aus Neudresden (Altstadt), Antonius Stübler aus Altdresden (Neustadt) und Paul Weller aus Sobliar auf der Mühle, und als Vertreter der Tuchmacherinnung 4 von ihr gewählte Meister. Der Erzpriester lud nun, nachdem die Angelegenheit soweit geordnet schien, durch Zuschrift sämtliche Zeugen ein, den 28. Februar (1527) „zu früher Tageszeit um 7 Uhr" in seiner Wohnung zu erscheinen und wahrheitsgemäß und gewissenhaft auszusagen, was ihnen in dieser Angelegenheit bewußt sei.[2] Beinahe hätte das Verhör nicht stattfinden können, da die „Viermeister" die 4 Zeugen aus Plauen, „dieweil sie der Sachen verwandt", nicht zugelassen wissen wollten, auch den Antrag stellten, die im Interesse der hiesigen Commun wirkenden Personen genau zu befragen, „ob sie im Bann oder in der Acht, ob sie Ehebrecher oder Todtschläger, ob sie der Martinischen Lehre und Secte anhängig wären, ob sie sich unter einander unterredet hätten, was sie zeugen sollten, oder ob ihnen Jemand etwas verheißen oder gegeben, daß sie der Gemeinde zu gut sprechen möchten"[3] u. s. w. Der Einspruch der Tuchmacher blieb ebenso unberücksichtigt als ihr Antrag, und zu der festgesetzten Zeit fand das Verhör statt, nachdem zuvor sämtliche Zeugen darauf vereidet worden waren, „daß sie die ganze klare, lautere Wahrheit aussagen und berichten und ihre Aussagen bis zur Eröffnung des Gezeugnisses heimlich halten wollten". Die Resultate der Verhandlung, bereits in den Mittheilungen über das Jahr 1487 angegeben, erwiesen sich für die Gemeinde Plauen um so günstiger, als

  1. H. St. A. Das Tuchmacher Handwerck zu Dreßden contra die Gemeine zu Plauen 1526-28 Loc. 8451 Bl. 2.
  2. Ebenda Bl. 3b.
  3. Ebenda Bl. 7b.