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oder getrieben werden könne. Die Kenntniß dieser Einzelheiten verdanken wir den zu Protokoll genommenen Mittheilungen von 7 Augenzeugen[1], von denen 4 damals in Plauen wohnten.

Das auf höchste Verordnung getroffene Uebereinkommen hatte die besten Folgen, denn der Friede zwischen der hiesigen Gemeinde und den Besitzern der Walkmühle blieb auf viele Jahre hinaus ungestört. So oft unsere Commun zu irgend welchen allgemeinen Zwecken Holz bedurfte, wurden einige der auf ihrem Gebiete stehenden Erlen umgehauen und in geeigneter Weise verwendet, z. B. um den an Stelle des jetzigen Siegesdenkmals bis 1875 befindlichen Teich zu vermachen[WS 1], damit das Vieh nicht hineinfiel; oder um Bänke unter der ehemals vor der alten Pfarre stehenden Linde herzustellen, weil sich dort die Gemeinde zu versammeln pflegte; oder wie 1518, um einen Schützen anzufertigen, damit das Dorfwasser nicht in den Mühlgraben laufen und Unrath hineinführen könnte; oder um das Communhirtenhaus mit neuen Schwellen zu belegen; oder um die Dorfwege zu verbessern; oder um das Holz unter die Gemeindeglieder zu vertheilen; oder um dasselbe zu verkaufen und das Geld in Bier zu vertrinken[2]. Fanden die Tuchmacher, welche den Mühlgraben in der Regel im Herbste zu räumen pflegten, darin Bäume vor, die dem Wasserlauf hinderlich schienen, halfen sie sich jetzt nicht mehr selbst, sondern gingen, wie z. B. 1518 geschah, zum Richter und baten um deren Beseitigung, die dann gewöhnlich schnell erfolgte.

Um etwa 1525 hatte die hiesige Commun, nachdem der ihr zugehörige Erlenbestand im Laufe der Jahre bedeutend gelichtet worden war, den Rest desselben vollends umgehauen, und das Land allem Anscheine nach als Weideplatz benutzt. Weil nun das Vieh oft in das Gebiet der Tuchmacher lief und diesen „merklichen Schaden" zufügte, so kam es 1526 zwischen ihnen und der Gemeinde Plauen zu wiederholten Zwistigkeiten, die schließlich zu gegenseitigem Verklagen beim Herzog Georg führten, wobei die Innungsgenossen besonders geltend machten, daß auf ihrem Gebiete durch ihre Gegner widerrechtlich Bäume gefällt worden seien. In der damaligen Zeit lag es dem 1. Pfarrer der Kreuzkirche in Dresden, unter dem Namen Erzpriester bekannt, ob, im landesherrlichen Auftrage bei größeren Processen, bei welchen Zeugen verhört und vereidet werden mußten, wenigstens für die nicht zu weit von der Residenz wohnenden Parteien die Verhandlungen zu leiten, während in anderen Gegenden die Domherrn der Stifte oder die Aebte der Klöster diese Function ausübten. Die Einrichtung, einen Theil der Gerichtsbarkeit an geistliche Herren zu übertragen, hatte in der Ansicht ihren Grund, „daß sie die Zeugen vor der Strafe des Meineides desto beweglicher verwarnen könnten“[3]. So kam es auch, daß in dem zwischen der Gemeinde Plauen und der Tuchmacherinnung neu ausgebrochenen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. sichern, umzäunen
  1. H. St. A. Das Tuchmacher Handwerck zu Dreßden contra die Gemeine zu Plauen 1526-28, Loc. 8451 Bl. 10b-26.
  2. Ebenda.
  3. Weck, Chronik S. 174.