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Auch die Ablösung des Mahlzwangs fällt in jene Zeit. Außer der allgemeinen Verbindlichkeit für alle hiesigen Einwohner, ihren gesamten Mehl- und Schrotbedarf in der Plauischen Hofmühle mahlen zu zahlen[WS 1], bestand für 25 der größeren Grundstücksbesitzer unseres Ortes noch die besondere Verpflichtung, nach Verhältniß ihres Besitzes jährlich eine bestimmte Scheffelzahl von Getreide der genannten Mühle zum Mahlen zu übergeben. Bei der Ablösung handelte es sich nun lediglich um die letzterwähnten 25 Ortsbewohner, welche sich durch den schon 1843 abgeschlossenen Receß verpflichteten, für jeden einzelnen Scheffel Getreide, welchen sie von ihren mahlzwangspflichtigen Grundstücken in der Hofmühle bisher zu vermahlen hatten, eine jährliche Ablösungsrente von 1 Ngr. 4 Pf. zu entrichten. Für 2 Grundstücksbesitzer (Heeger und Reif von Reisewitz) trat der Receß bereits den 1. October 1843, für die übrigen 23 Betheiligten erst mit dem 1. Octbr. 1851 in Kraft[1].

Diese staatlichen Ablösungen hatten die Aufhebung aller übrigen noch bestehenden Leistungen zur Folge, weshalb dieselbe des Zusammenhangs wegen gleich hier mit Berücksichtigung finden mag, obwohl sie zum größten Theil einer späteren Zeit angehört. Im Jahre 1846 gelangte zunächst eine Leistung von Getreidezinsen zur Ablösung, und zwar die Lieferung von 38 Schffl. 2 Mtz. Korn und 38 Schffl. 12 Mtz. Hafer, welche 23 hiesige Grundstücksbesitzer nach Verhältniß ihres Besitzthums alljährlich zu Michaelis an das Maternihospitalamt des Stadtraths zu Dresden ohne Gegenleistung zu geben hatten. Der wegen Beseitigung dieser Leistung am 30. März 1846 abgeschlossene Vertrag bestimmte, daß durch Zahlung einer jährlichen Gesamtrente von 140 Thlr. 17 Gr. 7 Pf. von Michaelis 1843 an die Verpflichtung zur Lieferung des angegebenen Getreidequantums aufhörte[2]. - Ebenso kamen die von der Gemeinde an das K. Rentamt in Dresden bisher gezahlten Gefälle, nämlich 2 Thlr. 20 Ngr. 7 Pf. Scheitfuhrengeld, 4 Thlr. 20 Ngr. 6 Pf. Erbgeschoß und Schreibegeld, 122 Thlr. 14 Ngr. 6 Pf. Hufengeld und 134 Thlr. 29 Ngr. 4 Pf. Dienstgeld (für Hand- und Spanndienste) durch den am 13. März 1852 mit dem Staate abgeschlossenen Receß für die Zukunft in Wegfall[3].

Die früher vom hiesigen Pfarrer direct vom Felde abgeholten Zehnten hatten sich später in sog. Sackzehnten verwandelt, und waren dieselben im Betrag von 9 Schffl. 3 Mtz. 3 Mßch. jährlich abentrichtet worden. Dieses Getreidequantum entsprach nach dem Gesetz vom 10. Februar 1851 einem Geldwerthe von 27 Thlr. 21 Gr. 15/16 Pf., den Scheffel zu 3 Thlr. gerechnet, und wurde durch den am 31. März 1853 geschlossenen Vertrag auch mit der genannten Summe abgelöst. 4

Anmerkungen (Wikisource)

  1. vermutlich: lassen
  1. Receß im Gem. A.
  2. Receß ohne Bezeichnung im Gem. A.
  3. Receß im Gem. A.