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Aus dem Jahre 1830 ist wieder einmal eine Flut der Weißritz zu verzeichnen, die im hiesigen Orte mancherlei Schaden anrichtete. Der Ende Febr. eintretende Eisgang auf dem genannten Flusse schien günstig zu verlaufen, als sich in der Nähe der unteren, bei der Kesselschmiede befindlichen Weißritzbrücke ein fester Schutz bildete, in Folge dessen sich das Wasser staute und 5 Ellen über den gewöhnlichen Stand erhob. Für den Haupttheil Plauens ging die dadurch hervorgerufene Gefahr im Ganzen gut vorüber; desto schlimmer litt Reisewitz darunter, wo die Flut, nachdem sie die linke Ufermauer zum großen Theil weggerissen, in den großen Garten eintrat. Hier wurden alle Grasplätze mit fußhohem Sande überdeckt, alle Anlagen zerstört, die steinernen Tische und Bänke abgehoben, umgeworfen und zerschlagen, und die 1829 angelegte Pflanzung von einigen hundert Obstbäumen gänzlich ruinirt. Auf dem Tanzsaale hob das Wasser den Fußboden aus, und an der erwähnten Brücke beschädigte es das eine Seitenjoch, während es das andere ganz mit wegführte. Die Größe des in und bei Reisewitz angerichteten Schadens erhellt aus folgender gerichtlichen Abschätzung. Die Wiederherstellung der Ufermauer beanspruchte 140, die Reparatur der Dielen im Saale 15, die Ausbesserung der Brücke 50, die Wegräumung des Sandes, des Schlammes und der Steine, sowie die Aufführung von neuem Kies in die Wege 40 Thlr. Der Schaden an Obstbäumen wurde auf 75, der an Tischen und Bänken auf 50 Thlr. taxirt[1]. -

Auch eines Hutungsstreites möge bei dem Jahre 1830 gedacht sein, der wie der von 1548 (s. S. 16) ebenfalls durch fremde Fleischer veranlaßt wurde. Verschiedene Feldbesitzer Plauens hatten auswärtigen Personen gestattet, daß sie im Herbste auf hiesigen Fluren Schafe und andere Thiere weiden durften. Dagegen wäre wohl nichts einzuwenden gewesen, wenn nicht die Besitzer des fremden Viehes ihre Hutungserlaubniß unbefugter Weise gewöhnlich auch auf die Fluren anderer Feldbesitzer ausgedehnt hätten. Um künftig die dadurch hervorgerufenen Verdrießlichkeiten zu verhüten, faßte die Gemeinde den Beschluß, „daß es von nun an keinem der Feldbesitzer in Plauen erlaubt sein solle, auf seinen Fluren Schafe und anderes Vieh, deren Eigenthümer zur hiesigen Commun nicht gehörten, zu irgend einer Jahreszeit treiben und hüten zu lassen. Wer dawider handele „solle für jeden Contraventionsfall eine Strafe von 5 Thlr. zur Gemeindekasse zu zahlen schuldig sein“[2]. Auf Wunsch der Gemeinde ließ der Rath zu Dresden sämtliche hiesige Feldbesitzer am 28. Mai 1830 auf das Rathhaus kommen und veranlaßte dieselben zum gerichtlichen Anerkenntniß der getroffenen Bestimmung, erklärte auch, daß er den gefaßten Beschluß streng aufrecht erhalten werde[3]. Trotzdem kam es in der Folge zu mehrfachen Gesetzesübertretungen,

  1. Ger. A. Lit. R. R. Nr. 152, Bl. 1-13.
  2. Ger. A. Lit. P. Nr. 139, Bl. 1.
  3. Ebenda Bl. 35.