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die Bezahlung der 1500 Thlr. betragenden Capitalschuld an das Materniamt. Mit Genehmigung des K. Cultusministeriums wurde nämlich das Pfarrlehen von Neujahr 1838 bis Ende Decbr. 1843 für die Jahressumme von 455 Thlr. verpachtet und davon jährlich der Posten von 250 Thlr. zur Schuldentilgung verwendet. Pastor Wischke, der Ende Novbr. 1838 sein Seelsorgeramt in Plauen antrat, ließ sich auf die erwähnten 6 Jahre den jährlichen Abzug von 250 Thlr. gefallen und begnügte sich mit der kleinen Hälfte des Pachtgeldes[1]. Noch heute ist ihm diese opferbereite Liebe in der Gemeinde unvergessen. -

Uns wieder zurückwendend, gedenken wir bei dem Jahre 1823 zunächst der Verhandlungen, die sich auf die Zurückerstattung der 1814 unserer Commun geleisteten und S. 114 erwähnten Naturalienvorschüsse bezogen. Die durch Patent vom 28. Decbr. 1813 für das Königreich Sachsen errichtete Hilfs- und Wiederherstellungs-Commission wurde 1822 wieder aufgelöst, dabei jedoch der K. Kreishauptmannschaft des Meißner Kreises durch Rescript der Landesregierung vom 14. Septbr. desselben Jahres der Auftrag ertheilt, die von jener Commission den Dresdner Amtsunterthanen l814 gewährten Vorschüsse, die bis jetzt noch nicht wieder zurückerstattet worden waren, baldigst einzutreiben. Es sollte den Restanten freigestellt sein, die Vorschüsse entweder in natura an das Rentamt in Dresden, oder durch baare Zahlung nach dem festgesetzten Durchschnittspreise von 2½ Thlr. für den Scheffel Korn, 2 Thlr. für den Scheffel Gerste und 1½ Thlr. für den Scheffel Hafer an das Materniamt abzuführen. Wie schon früher bemerkt, waren 1814 in Plauen an 21 angesessene Einwohner 50 Scheffel Korn, 10 Scheffel Gerste und 15 Scheffel Hafer vorschußweise abgegeben worden, was zu den erwähnten Durchschnittspreisen berechnet, eine Geldsumme von 167½ Thlr. ausmachte. Eine Zuschrift des Dresdner Rathes vom 15. Januar 1823 forderte die hiesige Gemeinde auf, die Zurückerstattung der vor 9 Jahren erhaltenen Vorschüsse baldigst zu bewirken.

Wir wissen bereits, daß sich die Commun bei der mißlichen Lage ihrer Verhältnisse völlig außer Stande sah, dieser ihrer Verpflichtung nachzukommen, weshalb sie um Erlaß ihrer Verbindlichkeiten und den Materniamts-Verwalter um Unterstützung dieser Petition bat. Auf Grund der stadträthlichen Auslassungen, die hervorhoben, „daß die Commun Plauen aus wahrer Nothdurft zu ihrem Gesuche veranlaßt worden sei, da außerordentliche Unglücksfälle, (Krieg, Feuersbrünste und 1817 und 1822 Mißwachs) ihren Wohlstand fast gänzlich untergraben hätten“, bestimmte die Kreishauptmannschaft unterm 16. Mai, „daß man bei den Gemeindegliedern, die von Brandschäden heimgesucht worden oder in Concurs gerathen wären, von der Zurückerstattung absehen wolle, bei den übrigen aber der erbetene Erlaß nur zu zwei Drittheilen

  1. Sup. A. Lit. P. Nr. 9, Vol. II, Bl. 17.