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Auf die hier zu beobachtenden Schwankungen näher einzugehen, würde an dieser Stelle zu weit führen.


2. Der Geschäftsgewinn und die Beteiligung fremden Kapitals.

Den Abschluss einer jeden Generalrechnung bildet die Feststellung des Gewinnes, sowohl für das ganze Unternehmen, als auch für die einzelnen Teilhaber an demselben. Letzteren gegenüber findet dabei gleichzeitig eine Abrechnung über die im Laufe der Rechnungsperiode empfangenen Vorschüsse statt, sodass ihr debet und credit schliesslich miteinander verglichen werden kann. Nicht immer wurde der ganze Gewinn ausgeteilt, sondern man trug bisweilen einen Teil desselben auf die neue Rechnung vor, teils um abzurunden, teils aus anderen Gründen. Im Jahre 1533 betrug der thatsächliche Gewinn 85 461 fl., von denen 20 000 fl. vorgetragen wurden; sonst handelt es sich aber dabei um relativ unbedeutende Summen.

In Beziehung auf die Art der Gewinnverteilung sind zwei Perioden zu unterscheiden. Bis zum Jahre 1557 wurden die Gewinnanteile nach dem Massstabe des von dem einzelnen beigesteuerten gewinnberechtigten Betriebskapitales festgesetzt. In dem genannten Jahre kam dagegen eine besondere Vereinbarung zustande, die auch in dem Geheimbuche Aufnahme fand. Danach sollte für die Zukunft jeder der vier Teilhaber aus dem Ertrage des Handels eine jährliche Rente von 5 % seines Anteils am Betriebskapital zunächst erhalten. Der dann noch vorhandene Gewinn sollte aber nicht mehr im Verhältnis zu dem Anteil der einzelnen, sondern zu gleichen Teilen unter den vier Inhabern verteilt werden[1]. Die Veranlassung zu


  1. Geheimbuch II, p. 106: Und soviel uns vier Gesellschafter belangt, soviel sich jietzunder und forthan bey beschlus jeder General-Raittung, …, jedes Hauptgut befinden wirdet, soll fürs Jahr 5 % darauf gereitt und was sich bey jeder Rechnung für Ueberschuss und Nutzung befindet, jedem das vierte theil davon zugetheilt werden.